Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §34 Abs1;Rechtssatz
Der Zustellungsbevollmächtigte ist auf der Zustellverfügung als der Empfänger zu bezeichnen. Die Adressierung an die Partei zu Handen des Zustellungsbevollmächtigten reicht aus. Im vorliegenden Fall wurde eine Adressierung der Berufungsentscheidung an die Liegenschaftsgemeinschaft zu Handen der KEG, einer Wirtschaftstreuhänderin, vorgenommen. Zu diesem Zeitpunkt war die KEG nicht mehr Zustellungsbevollmächtigter. Die Sendung wurde an den tatsächlichen Zustellungsbevollmächtigten weitergeleitet. In diesem Fall ist von keiner Sanierung des Zustellmangels auszugehen. Mangels rechtswirksamer Zustellung konnte der angefochtene Bescheid gegenüber den Beschwerdeführern (der Eigentümergemeinschaft und den daran jeweils zu 50% Beteiligten) auch keine Rechtswirksamkeit entfalten, sodass die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen war (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom 24. März 1998, 97/14/0151, vom 18. Mai 1994, 93/09/0115, und vom 19. September 1990, 90/03/0054, sowie die in Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6, bei § 7 Zustellgesetz E Nr. 26 ff angeführten Entscheidungen).
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff Allgemein Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005150159.X01Im RIS seit
16.06.2008Zuletzt aktualisiert am
12.07.2008