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21/03 GesmbH-RechtNorm
ASVG §4 Abs1 Z1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2005/08/0051 E 21. November 2007 RS 1 (hier nur zweiter Satz)Stammrechtssatz
Obwohl bei einer GmbH, die als juristische Person ihre Funktionen nicht selbst, sondern nur durch ihre Organe wahrnehmen kann, der Geschäftsführer der Gesellschaft als ein solches Organ grundsätzlich ihre Dienstgeberfunktion auszuüben hat (§ 18 GmbHG), kann er nach ständiger Rechtsprechung - unabhängig davon, ob er gleichzeitig auch Gesellschafter ist und es sich daher bei ihm um einen Gesellschafter-Geschäftsführer oder einen Fremd-Geschäftsführer handelt - Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG sein (vgl. u.a. das grundlegende, zwar zum IESG ergangene, aber in der Folge auch der ständigen Rechtsprechung zu § 4 Abs. 2 ASVG zu Grunde gelegte Erkenntnis vom 20. Mai 1980, 2397/79, VwSlg 10140 A/1980, das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 10. Dezember 1986, 83/08/0200, VwSlg 12325 A/1986, sowie die Erkenntnisse vom 7. Juli 1992, Zl. 88/08/0127, und vom 30. März 1993, Zl. 92/08/0189). Ein Beschäftigungsverhältnis in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG kommt von vornherein dann nicht in Betracht, wenn dem Geschäftsführer kraft Gesellschafterstellung ein maßgebender Einfluss auf die Gestion des Unternehmens im hier maßgeblichen Sinne zukommt; dies ist dann der Fall, wenn er kraft Gesetzes (z.B. als Mehrheitsgesellschafter) oder kraft Gesellschaftsvertrages (kraft Minderheitsrechtes in diesen Belangen) bestimmte Weisungen an die Geschäftsführung herbeiführen oder zumindest persönliche Weisungen der Generalversammlung an ihn verhindern kann (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung das Erkenntnis vom 19. Februar 1991, Zl. 90/08/0092, mit zahlreichen Hinweisen auf die Vorjudikatur). Ob ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 4 Abs. 2 Z. 1 i.V.m. Abs. 2 ASVG vorliegt, ist sodann unter Bedachtnahme auf die von der Rechtsprechung hiefür als entscheidungskräftig angesehenen Merkmale (Hinweis E VS 10. Dezember 1986, 83/08/0200, VwSlg 12325 A/1986) zu klären. Demnach ist zu prüfen, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung des Gesellschafter-Geschäftsführers seine Bestimmungsfreiheit durch diese Beschäftigung insbesondere infolge seiner Bindung an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit und das arbeitsbezogene Verhalten weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen einer Beschäftigung - nur beschränkt ist.
Schlagworte
Dienstnehmer Begriff Wirtschaftliche Abhängigkeit Besondere Rechtsprobleme Verhältnis zu anderen Normen Materien Sozialversicherung Handelsrecht Gesellschaftsrecht Dienstnehmer Begriff Persönliche AbhängigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006080320.X01Im RIS seit
25.03.2008Zuletzt aktualisiert am
06.11.2008