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24/01 StrafgesetzbuchNorm
ASVG §114;Rechtssatz
An der Verpflichtung des zur Vertretung befugten Organs einer juristischen Person, einbehaltene Dienstnehmerbeiträge dem Versicherungsträger abzuführen, hat sich auch durch die Aufhebung des § 114 ASVG durch das Sozialbetrugsgesetz, BGBl. Nr. 152/2004, materiell nichts geändert; nunmehr ergibt sich diese Verpflichtung aus § 153c Abs. 2 StGB (vgl. dazu die Erläuterungen zur RV 698 BlgNR 22. GP, S. 7 und 11). Die Heranziehung des Geschäftsführers zur Haftung wegen eines Verstoßes gegen § 153c StGB setzt voraus, dass er Beiträge eines Dienstnehmers zur Sozialversicherung dem berechtigten Versicherungsträger vorenthalten hat. In subjektiver Hinsicht muss ihm in Ansehung aller Tatbestandselemente Vorsatz zur Last liegen. Ein Vorenthalten der Dienstnehmeranteile an Sozialversicherungsbeiträgen liegt nicht nur dann vor, wenn diese bei der Lohn- oder Gehaltsauszahlung an den Dienstnehmer beim Dienstgeber bar verbleiben. Es genügt auch die rechnungsmäßige Kürzung der Löhne und Gehälter um den vom Dienstnehmer zu tragenden Sozialversicherungsbeitrag bei der Auszahlung (vgl. in diesem Sinne zu § 114 ASVG das hg. Erkenntnis vom 21. Februar 2001, Zl. 99/08/0142).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005080129.X01Im RIS seit
10.04.2008Zuletzt aktualisiert am
02.10.2008