RS Vwgh 2008/2/20 2007/08/0275

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Veröffentlicht am 20.02.2008
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66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

BSVG §33 Abs1 idF 2002/I/142;
Satzung SVBauern 2004 §28;

Rechtssatz

Der Gesetzgeber hat in § 33 Abs. 1 BSVG als "Normalfall" die Beitragsvorschreibung vierteljährlich im nachhinein vorgesehen und eine Festlegung in der Satzung über eine davon abweichende Vorschreibung - halbjährlich oder jährlich - zugelassen, wenn dies der Verwaltungsvereinfachung dient und mit den wirtschaftlichen Interessen der Versicherten vereinbar ist. Eine die jährliche Vorschreibung festlegende Satzungsbestimmung dient - im Vergleich zu einer vierteljährlichen Vorschreibung - jedenfalls der Verwaltungsvereinfachung. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die in der Satzung festgelegte jährliche Zahlungsweise jeweils zum Ablauf des Monats April nur jene Versicherten betrifft, die ausschließlich der Unfallversicherung unterliegen und daher im Vergleich zu den auch in der Kranken- und Pensionsversicherung Pflichtversicherten wesentlich niedrigere Gesamtbeiträge zu leisten haben, bestehen keine Bedenken betreffend die Vereinbarkeit mit den wirtschaftlichen Interessen der Versicherten. Damit liegt auch keine Unsachlichkeit der Regelung vor.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007080275.X01

Im RIS seit

10.04.2008

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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