Index
66/02 Andere SozialversicherungsgesetzeNorm
BSVG §33 Abs1 idF 2002/I/142;Rechtssatz
Der Gesetzgeber hat in § 33 Abs. 1 BSVG als "Normalfall" die Beitragsvorschreibung vierteljährlich im nachhinein vorgesehen und eine Festlegung in der Satzung über eine davon abweichende Vorschreibung - halbjährlich oder jährlich - zugelassen, wenn dies der Verwaltungsvereinfachung dient und mit den wirtschaftlichen Interessen der Versicherten vereinbar ist. Eine die jährliche Vorschreibung festlegende Satzungsbestimmung dient - im Vergleich zu einer vierteljährlichen Vorschreibung - jedenfalls der Verwaltungsvereinfachung. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die in der Satzung festgelegte jährliche Zahlungsweise jeweils zum Ablauf des Monats April nur jene Versicherten betrifft, die ausschließlich der Unfallversicherung unterliegen und daher im Vergleich zu den auch in der Kranken- und Pensionsversicherung Pflichtversicherten wesentlich niedrigere Gesamtbeiträge zu leisten haben, bestehen keine Bedenken betreffend die Vereinbarkeit mit den wirtschaftlichen Interessen der Versicherten. Damit liegt auch keine Unsachlichkeit der Regelung vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007080275.X01Im RIS seit
10.04.2008Zuletzt aktualisiert am
19.11.2008