RS Vwgh 2008/2/21 2006/07/0123

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.02.2008
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Index

L82306 Abwasser Kanalisation Steiermark
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §56;
AVG §68 Abs1;
KanalG Stmk 1988 §4 Abs5;
VwRallg;
WRG 1959 §32;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 93/07/0131 E 22. Februar 1994 RS 3

Stammrechtssatz

Einem neuerlichen Antrag um eine Ausnahmegenehmigung nach § 4 Abs 5 Stmk KanalG 1988 steht die in Rechtskraft erwachsene Abweisung eines früheren solchen Antrages nicht entgegen, wenn sich der Sachverhalt insofern wesentlich ändert, als vom Antragsteller ein Nachweis für eine vorhandene schadlose Schmutzwasserentsorgung erbracht werden kann.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltZeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der RechtswirkungenRechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006070123.X08

Im RIS seit

17.03.2008

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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