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L37162 Kanalabgabe KärntenNorm
GdKanalisationsG Krnt 1999 §5;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2005/07/0124 E 21. Februar 2008 RS 9Stammrechtssatz
Wollte man annehmen, im Kanalisationsbereich (Anschlussbereich) einer Gemeindekanalisation sei die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung für eine Einzelabwasserbeseitigungsanlage von Vornherein unzulässig, dann würde dadurch die Ausnahmebestimmung des § 5 Krnt GdKanalisationsG 1999 in einem wesentlichen Bereich ihre Anwendbarkeit verlieren, stellt doch die wasserrechtliche Bewilligung für eine Einzelabwasserbeseitigungsanlage eine der Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahme von der Anschlusspflicht dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006070123.X04Im RIS seit
17.03.2008Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013