RS Vwgh 2008/2/21 2007/07/0009

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.02.2008
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Index

L66503 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Niederösterreich
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §1 Abs1;
FlVfGG §10 Abs1;
FlVfGG §50 Abs1;
FlVfLG NÖ 1975 §1 Abs1;
FlVfLG NÖ 1975 §3 Abs2;
FlVfLG NÖ 1975 §41;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 93/07/0054 E 22. Juni 1993 RS 3(hier ohne den Klammerausdruck; im Zusammenhang mit der Einleitung eines Flurbereinigungsverfahrens)

Stammrechtssatz

Das Zusammenlegungsverfahren dient von seinem gesetzlichen Auftrag her der Förderung des betroffenen Gebietes und nicht lediglich der Förderung einzelner Eigentümer. (Bringt der Bf wie hier vor, daß er für seinen Besitz eines Zusammenlegungsverfahrens nicht bedürfe und sich mehr Nachteile als Vorteile erwarte, tut er somit keine Gesetzwidrigkeit der dennoch eingeleiteten Zusammenlegung dar).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007070009.X01

Im RIS seit

17.03.2008

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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