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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §111;Rechtssatz
Die Instandhaltungspflicht für Wasserbenutzungsanlagen richtet sich nach § 50 Abs 1 WRG 1959 primär nach "rechtsgültigen Verpflichtungen anderer". Bestehen solche rechtsgültigen Verpflichtungen nicht, ist der Wasserberechtigte zur Instandhaltung verpflichtet. Wasserberechtigter ist derjenige, der eine wasserrechtliche Bewilligung für die Wasserbenutzungsanlage hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007070010.X01Im RIS seit
17.03.2008Zuletzt aktualisiert am
07.02.2017