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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §42 Abs2 Z1;Rechtssatz
Eine Abweisung nach § 106 WRG 1959 kommt nur dann in Betracht, wenn sich "auf unzweifelhafte Weise" ergibt, dass das Unternehmen aus öffentlichen Rücksichten unzulässig ist. Verbesserbare Mängel sind unter Setzung einer Frist zur Verbesserung aufzutragen. (Hier: Den Stellungnahmen der beigezogenen Sachverständigen ist nicht zu entnehmen, dass es sich bei der teilweisen Nichteinhaltung des Standes der Technik um einen nicht behebbaren Mangel handelt; vielmehr haben die Amtssachverständigen selbst vorgeschlagen, der Bf möge zur Beibringung weiterer Unterlagen aufgefordert werden. Eine Aufforderung nach § 13 Abs. 3 AVG erfolgte aber nicht. Eine Abweisung des Bewilligungsantrages nach § 106 WRG 1959 wegen Nichteinhaltung des Standes der Technik kam daher nicht in Betracht.)
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006070123.X12Im RIS seit
17.03.2008Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013