RS Vwgh 2008/2/21 2006/07/0123

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Veröffentlicht am 21.02.2008
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwGG §42 Abs2 Z1;
WRG 1959 §106;

Rechtssatz

Eine Abweisung nach § 106 WRG 1959 kommt nur dann in Betracht, wenn sich "auf unzweifelhafte Weise" ergibt, dass das Unternehmen aus öffentlichen Rücksichten unzulässig ist. Verbesserbare Mängel sind unter Setzung einer Frist zur Verbesserung aufzutragen. (Hier: Den Stellungnahmen der beigezogenen Sachverständigen ist nicht zu entnehmen, dass es sich bei der teilweisen Nichteinhaltung des Standes der Technik um einen nicht behebbaren Mangel handelt; vielmehr haben die Amtssachverständigen selbst vorgeschlagen, der Bf möge zur Beibringung weiterer Unterlagen aufgefordert werden. Eine Aufforderung nach § 13 Abs. 3 AVG erfolgte aber nicht. Eine Abweisung des Bewilligungsantrages nach § 106 WRG 1959 wegen Nichteinhaltung des Standes der Technik kam daher nicht in Betracht.)

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006070123.X12

Im RIS seit

17.03.2008

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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