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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §50 Abs1;Rechtssatz
§ 50 Abs. 3 WRG 1959 regelt die Kostenaufteilung für den Fall, dass mehrere nach Abs. 1 oder 2 Berechtigte verpflichtet sind. Wer als Verpflichteter für eine Kostentragung nach § 50 Abs. 3 WRG 1959 in Betracht kommt, ergibt sich aus § 50 Abs. 1 und 2 legcit. Diese Verpflichtungen werden aber nicht allein dadurch ausgelöst, dass jemand (nur) Nutznießer eines Gewässers ist. (Hier: Der Abwasserverband ist unmittelbarer Nutznießer des K-baches, weil die als Vorfluter für die Verbandskläranlage des Abwasserverbandes dienende F ohne die ihr vom K-bach zugeführte Wassermenge den an einen Vorfluter zu stellenden Anforderungen nicht genügen würde.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007070010.X04Im RIS seit
17.03.2008Zuletzt aktualisiert am
07.02.2017