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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §111;Rechtssatz
Die Wasserberechtigten haben "ihre" Wasserbenutzungsanlagen samt den dazu gehörigen Nebenanlagen (Kanäle, künstliche Gerinne, Wasseransammlungen sowie sonstige Vorrichtungen) in dem der Bewilligung entsprechenden Zustand zu erhalten. Es muss sich danach um Wasserbenutzungsanlagen handeln, die den Wasserberechtigten zuzurechnen sind. Aus dem Auftrag, diese Wasserbenutzungsanlagen und die dazu gehörigen Nebenanlagen in dem der Bewilligung entsprechenden Zustand zu erhalten, ergibt sich, dass eine Anlage insoweit dem Wasserberechtigten zuzurechnen ist, als sie von der Bewilligung erfasst ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007070010.X02Im RIS seit
17.03.2008Zuletzt aktualisiert am
07.02.2017