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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §50 Abs1;Rechtssatz
§ 50 Abs 2 WRG 1959 sieht eine Verpflichtung der Wasserberechtigten über den Bereich des Abs 1 hinaus vor, in dem er sie verpflichtet, nachteilige Wirkungen ihrer Anlagen auf "andere Gewässerstrecken" durch entsprechende Maßnahmen zu beheben. Unter "anderen Gewässerstrecken" sind solche außerhalb des unmittelbaren Anlagenbereiches (§ 50 Abs 1 letzter Satz legcit) gemeint.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007070010.X03Im RIS seit
17.03.2008Zuletzt aktualisiert am
07.02.2017