Die Bestimmungen des Krnt GdKanalisationsG 1999 über die Anschlusspflicht dokumentieren ein grundsätzliches öffentliches Interesse am Anschluss und damit daran, dass Abwässer aus Liegenschaften über die Gemeindekanalisation abgeleitet werden. Dieses im Krnt GdKanalisationsG 1999 dokumentierte öffentliche Interesse kann auch bei der Prüfung der öffentlichen Interessen nach § 105 WRG 1959 von Bedeutung sein. Es handelt sich dabei aber um kein absolutes Interesse. Das Krnt GdKanalisationsG 1999 enthält nämlich im § 5 selbst Ausnahmen von der Anschlusspflicht. Sieht aber das Gesetz selbst Ausnahmen von der Anschlusspflicht vor, dann kann nicht von Vornherein davon ausgegangen werden, dass eine Bewilligung für eine Einzelabwasserbeseitigungsanlage im Kanalisationsbereich jedenfalls einen Widerspruch zu einer wichtigen wasserwirtschaftlichen Planung darstelle oder dass eine solche Bewilligung aus öffentlichen Interessen von Vornherein unzulässig sei.