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L66501 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
AVG §8;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 96/07/0152 B 29. Oktober 1996 RS 1(Hier: Bgld FlVfLG 1970)Stammrechtssatz
§ 38 Abs 3 Tir FlVfLG 1978 verbietet die Absonderung der mit einer Liegenschaft (Stammsitzliegenschaft) verbundenen Mitgliedschaft an einer Agrargemeinschaft von der Stammsitzliegenschaft ohne Bewilligung der Agrarbehörde. Diese Bestimmung richtet sich ausschließlich an den Eigentümer der Anteilsrechte. Nur ihm steht daher auch bei Zutreffen der Voraussetzungen des § 38 Abs 4 Tir FlVfLG 1978 das Recht der Bewilligung zur Absonderung zu. Dem Käufer von Anteilsrechten kommt kein entsprechendes subjektives Recht und keine Parteistellung zu. Er kann daher auch gegen einen die Bewilligung der Absonderung verweigernden Bescheid nicht Beschwerde an den VwGH erheben.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008070023.X03Im RIS seit
30.06.2008Zuletzt aktualisiert am
08.06.2009