RS Vwgh 2008/2/21 2008/07/0023

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.02.2008
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Index

L66501 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Burgenland
L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Tirol
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
80/06 Bodenreform

Norm

AVG §8;
FlVfGG §17 Abs2;
FlVfGG §37 Abs2;
FlVfLG Bgld 1970 §56 Abs1;
FlVfLG Bgld 1970 §56 Abs2;
FlVfLG Bgld 1970 §56 Abs3;
FlVfLG Bgld 1970 §91 Abs3;
FlVfLG Tir 1978 §38 Abs3;
FlVfLG Tir 1978 §38 Abs4;
FlVfLG Tir 1978 §74 Abs4;
VwGG §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/07/0152 B 29. Oktober 1996 RS 1(Hier: Bgld FlVfLG 1970)

Stammrechtssatz

§ 38 Abs 3 Tir FlVfLG 1978 verbietet die Absonderung der mit einer Liegenschaft (Stammsitzliegenschaft) verbundenen Mitgliedschaft an einer Agrargemeinschaft von der Stammsitzliegenschaft ohne Bewilligung der Agrarbehörde. Diese Bestimmung richtet sich ausschließlich an den Eigentümer der Anteilsrechte. Nur ihm steht daher auch bei Zutreffen der Voraussetzungen des § 38 Abs 4 Tir FlVfLG 1978 das Recht der Bewilligung zur Absonderung zu. Dem Käufer von Anteilsrechten kommt kein entsprechendes subjektives Recht und keine Parteistellung zu. Er kann daher auch gegen einen die Bewilligung der Absonderung verweigernden Bescheid nicht Beschwerde an den VwGH erheben.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008070023.X03

Im RIS seit

30.06.2008

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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