RS Vwgh 2008/2/21 2006/07/0168

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Veröffentlicht am 21.02.2008
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §13 Abs1;
VwGG §42 Abs3;
VwGG §63 Abs1;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 93/16/0081 E 27. Juni 1994 RS 1

Stammrechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof kann, wenn eine Bindung an eine bestimmte Rechtsanschauung durch ein aufhebendes Erkenntnis bereits eingetreten ist, unter der Voraussetzung, daß sich seit Erlassung des mit dem vorangegangenen Erkenntnis aufgehobenen Bescheides die Sachlage und Rechtslage nicht geändert hat, in dem betreffenden Fall selbst durch einen verstärkten Senat von seiner Rechtsanschauung nicht abgehen (Hinweis E 12.12.1985, 85/16/0099).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006070168.X01

Im RIS seit

17.03.2008

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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