Liegt zum Zeitpunkt der Entscheidung der Wasserrechtsbehörde bereits eine bindende Entscheidung der Gemeindebehörde vor, in der eine Ausnahme von der Anschlusspflicht mit der Begründung abgelehnt wird, das Tatbestandsmerkmal der hohen Kosten iSd § 5 Abs 1 lit a Krnt GdKanalisationsG 1999 sei nicht erfüllt und es komme daher aus diesem Grund eine Ausnahme von der Anschlusspflicht nicht in Betracht, oder kommt die Wasserrechtsbehörde im Wege einer begründeten Beurteilung dieser Frage zu diesem Ergebnis, dann wird die Wasserrechtsbehörde die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung verweigern können, weil selbst bei gedachter Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung eine Ausnahme von der Anschlusspflicht nicht in Frage käme. In diesem Fall bestünde aber kein Bedarf mehr für die Einzelkläranlage und die Entsorgung der Abwässer auf andere Weise als über die Gemeindekanalisationsanlage würde öffentlichen Interessen widersprechen.