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L6 Land- und ForstwirtschaftNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktLeitsatz
Tir. GVG 1983; Versagung der grundverkehrsbehördlichen Zustimmung gemäß §§4 Abs1 und 6 Abs1 litc; rechtmäßige Wertung des Kaufgrundstückes als forstwirtschaftliches Grundstück iS des §1 Abs1 Z1; kein Entzug des gesetzlichen Richters; denkmögliche Annahme, daß das Kaufgrundstück in steiler Hanglage vom Bf. (Kaffeehausbesitzer) nicht ordnungsgemäß (forstlich) bewirtschaftet werde; keine Verletzung im Eigentumsrecht; keine Willkür; keine Abtretung der Beschwerde an den VwGHSpruch
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den VwGH wird abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
1. Mit Kaufvertrag vom 14. Juni 1977 veräußerte M R 1662 Quadratmeter
der Gp. .../1 in EZ ... KG Fritzens an J W um 49800 S.
Der Verkäufer ist Bauer; seine Liegenschaft EZ ... KG Fritzens weist
Waldgrundstücke im Gesamtausmaß von 89050 Quadratmeter auf.
Der Käufer besitzt ein Wohnhaus mit zirka 3500 Quadratmeter Umgebungsgrund und betreibt ein Kaffeehaus; mit dem Kaufobjekt möchte er einen bestehenden Hausgarten vergrößern.
2.1. Mit Bescheid der Grundverkehrsbehörde Fritzens, Bezirkshauptmannschaft Innsbruck, vom 15. Feber 1978 wurde dem beabsichtigten Rechtserwerb gemäß §4 Abs1 und §6 Abs1 litc GVG 1970 idF LGBl. 6/1974 - später wiederverlautbart mit Kundmachung der Tir. Landesregierung vom 18. Oktober 1983, LGBl. 69/1983, als Grundverkehrsgesetz 1983 (GVG 1983) - die Zustimmung versagt.
2.2. Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Bescheid der Landesgrundverkehrsbehörde beim Amt der Tir. Landesregierung vom 7. Juli 1978 keine Folge gegeben.
2.3. Ua. aus Anlaß einer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde prüfte der VfGH die Verfassungsmäßigkeit der Worte "vom Bundesminister für Justiz" in §13 Abs5 GVG - auf dieser Bestimmung beruht die Bestellung des aus dem Richterstand kommenden Mitgliedes der Landesgrundverkehrsbehörde - und hob die in Prüfung gezogenen Worte mit Erk. vom 9. Oktober 1982, G81/81 ua. (VfSlg. 9536/1982), als verfassungswidrig auf.
Mit Erk. vom 9. Dezember 1982, B535/78, hob der VfGH sodann den Bescheid der Landesgrundverkehrsbehörde vom 7. Juli 1978 wegen Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter auf.
2.4. Mit (Ersatz-)Bescheid vom 2. Dezember 1983, Z LGv-750/8, wurde der Berufung der Bf. gemäß §66 Abs4 AVG neuerlich keine Folge gegeben, wobei ausgesprochen wurde, daß sich der Bescheid auf §4 Abs1 und §6 Abs1 litc GVG 1983 stütze.
3.1. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter, auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz, auf Unversehrtheit des Eigentums und auf Freiheit des Liegenschaftsverkehrs geltend gemacht und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides, im Falle der Abweisung der Beschwerde deren Abtretung an den VwGH beantragt wird.
3.2. Die bel. Beh. hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde begehrt.
4. Ua. aus Anlaß der vorliegenden Beschwerde leitete der VfGH gemäß Art140 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der lita, c, d, e und f des §13 Abs4 Z1 GVG 1983 ein.
Mit Erk. vom 17. Oktober 1985, G71/85 ua., wurde sodann ausgesprochen, daß die in Prüfung gezogenen Gesetzesstellen nicht als verfassungswidrig aufgehoben werden. Der VfGH erachtete es, ebenso wie der EuGMR im Urteil vom 22. Oktober 1984 in der Rechtssache Sramek, mit Art6 MRK für unvereinbar, daß ein Tribunal - die Landesgrundverkehrsbehörde ist ein solches - jemand zu seinen Mitgliedern zählt, der sich bei seiner beruflichen Tätigkeit außerhalb der Landesgrundverkehrsbehörde gegenüber einer im grundverkehrsbehördlichen Verfahren einschreitenden Partei in einem Verhältnis funktioneller oder dienstlicher Unterordnung befindet, wie dies im Fall Sramek beim Berichterstatter der Landesgrundverkehrsbehörde in Relation zum Landesgrundverkehrsreferenten der Fall war. Der Verfassungsverstoß sei jedoch nicht in den in Prüfung gezogenen Bestimmungen grundgelegt. Da das dargelegte, aus Art6 MRK erfließende Verfassungsgebot einfach-gesetzlicher Anordnungen nicht bedürfe, um der Verfassung Geltung zu verschaffen, seien die aufgeworfenen Bedenken nicht den in Prüfung gezogenen Gesetzesstellen anzulasten.
5. Aufgrund dieses Ergebnisses des Gesetzesprüfungsverfahrens ist auf die Beschwerdebehauptungen einzugehen. Der VfGH hat hiezu erwogen:
5.1.1. Eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter liegt nach Meinung der Bf. vor, weil es sich beim Kaufobjekt um kein land- oder forstwirtschaftliches Grundstück iS des §1 Abs1 Z1 GVG 1983 handle. Zirka 300 Quadratmeter der Kaufliegenschaft seien aufgeschottert und würden als Parkplatz verwendet; die restliche Fläche von weniger als 1400 Quadratmeter stelle sich als teilweise mit Sträuchern und jungen Föhren bewachsene Schutthalde dar. Wäre der von den Bf. beantragte Lokalaugenschein durchgeführt worden, so hätte die bel. Beh. zur Ansicht gelangen müssen, daß das Kaufgrundstück keine forstwirtschaftliche Fläche darstelle; die Behörde habe aber auch über die bisherige Verwendung des Grundstückes keine Erhebungen durchgeführt, welche ergeben hätten, daß die Kaufliegenschaft seit langem brachliege und forstwirtschaftlich nicht verwendet werde. Da es sich bei der Kaufliegenschaft somit um kein land- oder forstwirtschaftliches Grundstück handle, sei die bel. Beh. zur Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht befugt gewesen.
5.1.2. Die bel. Beh. führt im angefochtenen Bescheid demgegenüber aus, daß es sich beim Kaufgrundstück um ein forstwirtschaftlich genutztes Grundstück handle. Lediglich für eine 300 Quadratmeter große Teilfläche sei 1972 mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck eine Rodungsbewilligung zur Errichtung eines Parkplatzes erteilt worden; die übrige Waldparzelle sei sowohl aufgrund der Beschaffenheit als auch aufgrund der bisherigen Verwendung sowie aufgrund der Zugehörigkeit zu einem Landwirtschaftsbetrieb als forstwirtschaftlich genutztes Grundstück iS des §1 Abs1 Z1 GVG zu werten. Wohl bestünden keine grundverkehrsrechtlichen Bedenken gegen einen Erwerb der 300 Quadratmeter großen Teilfläche des Vertragsgrundstückes, für die seinerzeit eine Rodungsbewilligung erteilt worden sei, durch J W; der Vertrag sei jedoch als Einheit anzusehen, und es könne daher nur dem gesamten Erwerb die Zustimmung versagt oder erteilt werden.
5.1.3. Der VfGH kann nicht finden, daß die bel. Beh. das Kaufgrundstück zu Unrecht als forstwirtschaftliches Grundstück gewertet hat. Aus einer Stellungnahme der Bezirksforstinspektion Hall in Tirol vom 22. Dezember 1977 ergibt sich, daß es sich bei der gegenständlichen Parzelle um eine Waldparzelle in sehr steiler Hanglage handelt. Lediglich im Südwesten befindet sich eine zirka 300 Quadratmeter große Teilfläche, für die am 28. September 1972 eine Rodungsbewilligung zur Errichtung eines Parkplatzes erteilt worden ist. In einer ergänzenden Stellungnahme vom 13. September 1983 führt die Bezirksforstinspektion Hall in Tirol aus, daß seither keine Sachverhaltsänderung eingetreten sei; es bestünden nach wie vor forstwirtschaftliche Bedenken gegen eine Eigentumsübertragung. Auch die von den Bf. vorgelegten Fotos erweisen, daß sich auf der gerodeten Fläche ein Parkplatz befindet, der von einer steilen Böschung eingeschlossen ist, an deren oberen Rand eine dichte Bewaldung anschließt. Unbestritten ist, daß die verkaufte Teilfläche bisher einen Bestandteil eines zirka 9 ha großen forstwirtschaftlichen Besitzes des Verkäufers bildete. Der VfGH hat bereits in VfSlg. 8718/1979 darauf verwiesen, daß es dem Sinn des Grundverkehrsgesetzes widersprechen würde, wenn man Flächen, die als Einheit zu werten sind, den Charakter eines Waldgrundstückes absprechen würde, nur weil sie schütter bestockt sind oder eine Waldlichtung bilden; aus gleichen Gesichtspunkten ist im Beschwerdefall der forstwirtschaftliche Charakter des Kaufgrundstückes zu bejahen. Für die Bf. ist auch aus der Behauptung, daß seit langem keine forstwirtschaftliche Verwendung erfolge, nichts zu gewinnen, da - worauf der VfGH ebenfalls bereits mit Erk. VfSlg. 8718/1979 verwiesen hat - bei forstwirtschaftlichen Grundstücken aus der Unterlassung einer Waldnutzung nur unter Berücksichtigung des Umstandes, daß Schlägerungen nur in langfristigen Intervallen vorgenommen werden können, Rückschlüsse auf ihre Nichtzugehörigkeit zu einem forstwirtschaftlichen Betrieb gezogen werden können. Der VfGH hegt daher keine Zweifel, daß es sich beim Kaufobjekt - ausgenommen dem Parkplatz - um ein forstwirtschaftliches Grundstück handelt, sodaß die bel. Beh. unter Berücksichtigung der Untrennbarkeit des zur Genehmigung anstehenden Kaufvertrages ihre Zuständigkeit zu Recht in Anspruch genommen hat.
Die behauptete Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter liegt somit nicht vor.
5.2.1. Die Bf. behaupten weiters, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verletzt zu sein, weil der angefochtene Bescheid gegen §5 (Z1) GVG 1983 verstoße. Das Gesamtausmaß der Waldgrundstücke des Verkäufers betrage 8,9 ha, die verkaufte Fläche demgegenüber lediglich 1662 Quadratmeter, wovon mehr als 300 Quadratmeter als Parkfläche gewidmet seien. Die verbleibende Fläche stelle nur zirka 1,5 vH der forstwirtschaftlichen Grundstücke des Verkäufers dar. Der gegenständliche Rechtserwerb könne daher weder dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung oder Stärkung eines leistungsfähigen Bauernstandes noch dem öffentlichen Interesse an der Schaffung oder Erhaltung eines wirtschaftlich gesunden land- oder forstwirtschaftlichen Grundstückes widersprechen. Die beabsichtigte Nutzung des Kaufgrundstückes durch die Bf. als Hausgarten stelle sich auch nur als Fortsetzung der bisherigen Nutzung dar. Der angefochtene Bescheid beruhe somit auf einer denkunmöglichen Gesetzesanwendung.
Der Widerspruch der Argumentation der Behörde komme auch bei einer Betrachtung des §3 Abs1 litd GVG 1983 zutage. Aus dieser Gesetzesstelle ergebe sich, daß der Abschluß eines Bestandvertrages über ein Grundstück, das eine bestimmte Größe nicht erreicht, ohne Zustimmung der Grundverkehrsbehörde möglich sei, wenn sich auf dem Objekt keine landwirtschaftlichen Wohn- und Wirtschaftsgebäude befinden. "Das Argument, ein land- oder forstwirtschaftliches Grundstück könne nur weiterhin im Rahmen eines bereits bestehenden forstlichen Grundbesitzes ordnungsgemäß bewirtschaftet werden, geht daher ins Leere." Soweit sich die bel. Beh. darauf berufe, daß einem bestimmten Waldstück eine Schutzfunktion gegen Hangrutschungen zukomme, stehe eine derartige Feststellung nur der Forstbehörde zu. Schließlich werde die amtswegige Prüfung des §2 Abs3 GVG 1983 auf seine Verfassungsmäßigkeit angeregt.
5.2.2. Der angefochtene Bescheid greift in das Eigentumsrecht ein. Dieser Eingriff wäre nach der ständigen Judikatur des VfGH (zB VfSlg. 9708/1983, 9720/1983) dann verfassungswidrig, wenn der ihn verfügende Bescheid ohne jede Rechtsgrundlage ergangen wäre oder auf einer verfassungswidrigen Rechtsgrundlage beruhte, oder wenn die Behörde bei Erlassung des Bescheides eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Rechtsgrundlage in denkunmöglicher Weise angewendet hätte, ein Fall, der nur dann vorläge, wenn die Behörde einen so schweren Fehler begangen hätte, daß dieser mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellen wäre.
Der angefochtene Bescheid stützt sich auf §4 Abs1 und §6 Abs1 litc GVG 1983. Daß gegen diese Bestimmungen verfassungsrechtliche Bedenken nicht bestehen, hat der VfGH wiederholt ausgesagt (vgl. VfSlg. 7538/1975, 7544/1975, 7546/1975, 7881/1976, 8718/1979, 9063/1981).
Eine Verletzung des Eigentumsrechtes könnte daher nur bei einer denkunmöglichen Gesetzesanwendung vorliegen.
Gemäß §4 Abs1 GVG darf die nach §3 Abs1 erforderliche Zustimmung der
Grundverkehrsbehörde bei land- oder forstwirtschaftlichen
Grundstücken nur erteilt werden, "wenn der Rechtserwerb weder dem
öffentlichen Interesse an der Erhaltung oder Stärkung eines
leistungsfähigen Bauernstandes noch dem öffentlichen Interesse an der
Schaffung oder Erhaltung eines wirtschaftlich gesunden land- oder
forstwirtschaftlichen Grundbesitzes widerspricht". §6 Abs1 GVG 1983
führt einzelne Tatbestände an, bei deren Vorliegen "einem
Rechtserwerb im Sinne des §3 Abs1 ... insbesondere nicht zuzustimmen"
ist, und konkretisiert derart den nur allgemein formulierten Inhalt
des §4 Abs1 GVG. Als spezieller Versagungstatbestand ist in §6 Abs1
unter litc genannt: "... wenn zu besorgen ist, daß Grundstücke ...
jemandem zur land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung überlassen werden, der sie nicht selbst im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes bewirtschaften wird". Im Grundverkehrsrecht war seit jeher (§5 Abs1 Z1, StGBl. 583/1919) auch der Gedanke tragend, es komme darauf an, ob ein "ausreichender Grund zur Annahme vorliegt, daß der Erwerber das Gut nicht selbst ... bewirtschaften wird" (VfSlg. 5683/1968). Demnach ist es in den durch das GVG zu schützenden öffentlichen Interessen gelegen, daß die im Rahmen des Grundverkehrs erworbenen land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücke von den Erwerbern selbst bewirtschaftet werden (VfSlg. 7927/1976, 8518/1979).
Die bel. Beh. geht davon aus, daß der Käufer nach seinen eigenen Angaben das Kaufgrundstück zur Vergrößerung eines Hausgartens verwenden will und daß darin kein zureichender Grund zu erblicken sei, die Kaufliegenschaft sowohl dem landwirtschaftlichen Betrieb des Verkäufers als auch der bisherigen bestimmungsgemäßen forstwirtschaftlichen Nutzung zu entziehen. Abgesehen davon, daß in einer derartig steilen Lage die Errichtung eines Hausgartens kaum möglich erscheine, sei festzustellen, daß dem Wald in dieser Lage eine Schutzfunktion gegen Hangrutschungen zukomme, sodaß ein Entzug aus der forstwirtschaftlichen Nutzung sowohl rechtlich wie auch praktisch nicht möglich sei. Das Objekt könne somit auch weiterhin nur forstlich genutzt werden, was dem Erwerber jedoch mangels eines entsprechenden Betriebes nicht möglich sei; eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung könne nur im Rahmen eines bereits bestehenden forstlichen Grundbesitzes erfolgen.
Der VfGH kann nicht finden, daß die bel. Beh. mit diesen Überlegungen das Gesetz denkunmöglich angewendet hätte. Soweit die Bf. auf §5 (Z1) GVG 1983 hinweisen, ist für sie hieraus nichts zu gewinnen, da auch unter den Voraussetzungen dieser Gesetzesstelle einem Rechtserwerb nur zuzustimmen ist, wenn kein ausreichender Grund zur Annahme vorliegt, daß der Erwerber den Grund nicht selbst oder nicht in einer dessen Beschaffenheit entsprechenden Weise bewirtschaften werde. Die Ansicht der bel. Beh., daß Grund zu einer solchen Besorgnis bestehe, weil der Erwerber über einen landwirtschaftlichen Betrieb nicht verfügt und das Kaufobjekt als Hausgarten verwenden will, kann der VfGH jedenfalls nicht als unvertretbar erachten.
Soweit sich die Bf. schließlich zum Nachweis der behaupteten Grundrechtsverletzung auf eine vermeintliche Verfassungswidrigkeit des §2 Abs3 GVG 1983 berufen, ist ihren Ausführungen schon deshalb nicht näher zu treten, weil diese Bestimmung im Beschwerdefall gar nicht angewendet wurde.
Auch die behauptete Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Unversehrtheit des Eigentums liegt somit nicht vor.
5.3.1. Die Bf. behaupten des weiteren, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt zu sein. Die bel. Beh. habe sich mit bloßen Behauptungen begnügt und habe weder einen Lokalaugenschein durchgeführt noch habe sie sich mit den Ausführungen der Bf. auseinandergesetzt.
5.3.2. Das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz kann nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH (zB VfSlg. 9474/1982) durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nur verletzt werden, wenn dieser auf einer mit dem Gleichheitsgebot in Widerspruch stehenden Rechtsgrundlage beruht oder wenn die Behörde Willkür geübt hat.
Bei der Unbedenklichkeit der angewendeten Rechtsgrundlagen käme eine Gleichheitsverletzung nur in Frage, wenn der bel. Beh. Willkür anzulasten wäre.
Ein willkürliches Verhalten kann der Behörde ua. dann vorgeworfen werden, wenn sie den Bf. aus unsachlichen Gründen benachteiligt hat, oder aber, wenn der angefochtene Bescheid wegen gehäuften Verkennens der Rechtslage in einem besonderen Maße mit den Rechtsvorschriften in Widerspruch steht (zB VfSlg. 9726/1983).
Auch dies ist offensichtlich nicht der Fall. Das Verwaltungsverfahren gibt keinerlei Anlaß für die Annahme, daß die bel. Beh. sich bei der Entscheidung von unsachlichen Gründen leiten hätte lassen; es kann aber auch nicht der Vorwurf erhoben werden, daß die bel. Beh. ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren überhaupt unterlassen, das Parteienvorbringen ignoriert hätte oder vom Inhalt der Akten leichtfertig abgegangen wäre. Ein in die Verfassungssphäre reichender Verfahrensmangel kann der bel. Beh. somit nicht zum Vorwurf gemacht werden.
Auch die behauptete Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz trifft somit nicht zu.
5.4.1. Die Bf. behaupten des weiteren, aus den bereits dargelegten Gründen auch im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Freiheit des Liegenschaftserwerbes verletzt zu sein.
5.4.2. Das durch Art6 StGG gewährleistete Recht, Liegenschaften zu erwerben und darüber frei zu verfügen, richtet sich nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH nur gegen jene historisch gegebenen Beschränkungen, die ehemals zugunsten bestimmter bevorrechteter Klassen bestanden haben. Allgemeine Einschränkungen des Liegenschaftsverkehrs, wie sie in den Grundverkehrsgesetzen enthalten sind, werden durch Art6 StGG nicht ausgeschlossen (VfSlg. 9682/1983). Das durch Art6 gewährleistete Recht könnte durch den angefochtenen Bescheid somit nur dann berührt worden sein, wenn die Genehmigung des Rechtsgeschäftes versagt worden wäre, um einen Landwirt beim Erwerb der Grundstücke zu bevorzugen (VfSlg. 9070/1981).
All dies kommt im Beschwerdefall offensichtlich nicht in Frage. Das durch Art6 StGG garantierte Recht schließt Beschränkungen, wie sie in den Grundverkehrsgesetzen normiert sind, nicht aus (vgl. zB VfSlg. 7546/1975, 8245/1978). Die bel. Beh. hat dem GVG keinen Inhalt beigemessen, der über Beschränkungen hinausgehen würde, wie sie dem Grundverkehrsrecht entsprechen. Die Bf. sind durch den angefochtenen Bescheid somit auch im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Liegenschaftserwerbsfreiheit nicht verletzt worden.
5.5. Die behauptete Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte hat sohin nicht stattgefunden.
Da im grundverkehrsbehördlichen Verfahren der Landesgrundverkehrsreferent nicht eingeschritten ist, kommt auch eine Verletzung des Art6 MRK, wie sie im Fall Sramek gerügt wurde, nicht in Frage.
Das Verfahren hat auch nicht ergeben, daß die Bf. in von ihnen nicht geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten oder wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt wurden.
Die Beschwerde war daher abzuweisen.
6. Der von den Bf. für den Fall der Abweisung beantragten Abtretung ihrer Beschwerde an den VwGH steht entgegen, daß die Landesgrundverkehrsbehörde gemäß §13 Abs4 bis 9 GVG 1983 als Kollegialbehörde gemäß Art133 Z4 B-VG eingerichtet ist und die Anrufung des VwGH im Gesetz nicht vorgesehen ist. Der Abtretungsantrag war daher ebenfalls abzuweisen.
Schlagworte
Grundverkehrsrecht, Grundstück land- oder forstwirtschaftliches, Selbstbewirtschaftung, VfGH / AbtretungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1986:B67.1984Dokumentnummer
JFT_10139387_84B00067_00