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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §104 Abs1 lita;Rechtssatz
Dass die Prüfung, ob die Anlagen dem Stand der Technik entsprechen, in einem eigenen Punkt angeordnet wird, während die Prüfung öffentlicher Interessen in § 104 Abs 1 lit a WRG 1959 enthalten ist, bedeutet nicht, dass die Nichteinhaltung des Standes der Technik nicht öffentliche Interessen verletzen kann. Wie ein Blick auf den demonstrativen Katalog des § 104 Abs 1 WRG 1959 zeigt, finden sich dort auch an anderer Stelle als in lit a, zB in lit h, Belange des öffentlichen Interesses. Nun kann auch der Umstand, dass die Anlagen nicht dem Stand der Technik entsprechen, öffentlichen Rücksichten zuwider laufen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006070123.X11Im RIS seit
17.03.2008Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013