RS Vwgh 2008/2/21 2006/07/0123

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Veröffentlicht am 21.02.2008
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81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §104 Abs1 lita;
WRG 1959 §104 Abs1 litb;
WRG 1959 §104 Abs1 lith;
WRG 1959 §105;
WRG 1959 §106;

Rechtssatz

Dass die Prüfung, ob die Anlagen dem Stand der Technik entsprechen, in einem eigenen Punkt angeordnet wird, während die Prüfung öffentlicher Interessen in § 104 Abs 1 lit a WRG 1959 enthalten ist, bedeutet nicht, dass die Nichteinhaltung des Standes der Technik nicht öffentliche Interessen verletzen kann. Wie ein Blick auf den demonstrativen Katalog des § 104 Abs 1 WRG 1959 zeigt, finden sich dort auch an anderer Stelle als in lit a, zB in lit h, Belange des öffentlichen Interesses. Nun kann auch der Umstand, dass die Anlagen nicht dem Stand der Technik entsprechen, öffentlichen Rücksichten zuwider laufen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006070123.X11

Im RIS seit

17.03.2008

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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