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L37162 Kanalabgabe KärntenNorm
GdKanalisationsG Krnt 1999 §5 Abs1 lita;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2005/07/0124 E 21. Februar 2008 RS 11Stammrechtssatz
Liegt zum Zeitpunkt der Entscheidung der Wasserrechtsbehörde bereits eine bindende Entscheidung der Gemeindebehörde vor, in der eine Ausnahme von der Anschlusspflicht mit der Begründung abgelehnt wird, das Tatbestandsmerkmal der hohen Kosten iSd § 5 Abs 1 lit a Krnt GdKanalisationsG 1999 sei nicht erfüllt und es komme daher aus diesem Grund eine Ausnahme von der Anschlusspflicht nicht in Betracht, oder kommt die Wasserrechtsbehörde im Wege einer begründeten Beurteilung dieser Frage zu diesem Ergebnis, dann wird die Wasserrechtsbehörde die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung verweigern können, weil selbst bei gedachter Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung eine Ausnahme von der Anschlusspflicht nicht in Frage käme. In diesem Fall bestünde aber kein Bedarf mehr für die Einzelkläranlage und die Entsorgung der Abwässer auf andere Weise als über die Gemeindekanalisationsanlage würde öffentlichen Interessen widersprechen.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006070123.X06Im RIS seit
17.03.2008Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013