RS Vwgh 2008/2/21 2006/07/0123

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Veröffentlicht am 21.02.2008
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Index

L37162 Kanalabgabe Kärnten
L82302 Abwasser Kanalisation Kärnten
10/07 Verwaltungsgerichtshof
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

GdKanalisationsG Krnt 1999 §5 Abs1 lita;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
WRG 1959 §111;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/07/0124 E 21. Februar 2008 RS 11

Stammrechtssatz

Liegt zum Zeitpunkt der Entscheidung der Wasserrechtsbehörde bereits eine bindende Entscheidung der Gemeindebehörde vor, in der eine Ausnahme von der Anschlusspflicht mit der Begründung abgelehnt wird, das Tatbestandsmerkmal der hohen Kosten iSd § 5 Abs 1 lit a Krnt GdKanalisationsG 1999 sei nicht erfüllt und es komme daher aus diesem Grund eine Ausnahme von der Anschlusspflicht nicht in Betracht, oder kommt die Wasserrechtsbehörde im Wege einer begründeten Beurteilung dieser Frage zu diesem Ergebnis, dann wird die Wasserrechtsbehörde die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung verweigern können, weil selbst bei gedachter Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung eine Ausnahme von der Anschlusspflicht nicht in Frage käme. In diesem Fall bestünde aber kein Bedarf mehr für die Einzelkläranlage und die Entsorgung der Abwässer auf andere Weise als über die Gemeindekanalisationsanlage würde öffentlichen Interessen widersprechen.

Schlagworte

Besondere RechtsgebieteMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006070123.X06

Im RIS seit

17.03.2008

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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