RS Vwgh 2008/2/21 2005/07/0105

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.02.2008
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 2002;
B-VG Art10 Abs1 Z8;
GewO 1994 §370 Abs2;
GewO 1994 §39;
VStG §44a Z1;
VStG §9 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/10/0148 E 26. September 1994 RS 5(hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Die Regelungen über die strafrechtliche Verantwortlichkeit als gewerberechtlicher Geschäftsführer (§ 39, § 370 Abs 2 GewO 1973) beziehen sich nur auf die Einhaltung von Verpflichtungen, die sich aus gewerberechtlichen Vorschriften für die Gewerbeausübung ergeben. Regelungen, die nicht dem Kompetenztatbestand "Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie" (Art 10 Abs 1 Z 8 B-VG) zugehören, fallen selbst dann, wenn sie in Beziehung zur Gewerbeausübung stehen, nicht in den Bereich der Verantwortlichkeit des gewerberechtlichen Geschäftsführers. Eine Übertretung nach dem AMG hat der handelsrechtliche Geschäftsführer zu verantworten (Hinweis E 27.5.1993, 93/18/0054; E 25.9.1992, 92/09/0161; E 27.9.1988, 88/10/0094).

Schlagworte

Verantwortlichkeit (VStG §9) zur Vertretung berufenes Organ

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005070105.X01

Im RIS seit

17.03.2008

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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