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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AWG 2002;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 92/10/0148 E 26. September 1994 RS 5(hier ohne den letzten Satz)Stammrechtssatz
Die Regelungen über die strafrechtliche Verantwortlichkeit als gewerberechtlicher Geschäftsführer (§ 39, § 370 Abs 2 GewO 1973) beziehen sich nur auf die Einhaltung von Verpflichtungen, die sich aus gewerberechtlichen Vorschriften für die Gewerbeausübung ergeben. Regelungen, die nicht dem Kompetenztatbestand "Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie" (Art 10 Abs 1 Z 8 B-VG) zugehören, fallen selbst dann, wenn sie in Beziehung zur Gewerbeausübung stehen, nicht in den Bereich der Verantwortlichkeit des gewerberechtlichen Geschäftsführers. Eine Übertretung nach dem AMG hat der handelsrechtliche Geschäftsführer zu verantworten (Hinweis E 27.5.1993, 93/18/0054; E 25.9.1992, 92/09/0161; E 27.9.1988, 88/10/0094).
Schlagworte
Verantwortlichkeit (VStG §9) zur Vertretung berufenes OrganEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005070105.X01Im RIS seit
17.03.2008Zuletzt aktualisiert am
31.05.2010