RS Vwgh 2008/2/21 2006/07/0123

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Veröffentlicht am 21.02.2008
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L37162 Kanalabgabe Kärnten
L82302 Abwasser Kanalisation Kärnten
10/07 Verwaltungsgerichtshof
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

GdKanalisationsG Krnt 1999 §5 Abs1 lita;
VwGG §42 Abs2 Z1;
WRG 1959 §105;
WRG 1959 §111;

Rechtssatz

Solange nicht fest steht, dass für den Bf eine Ausnahme von der Anschlusspflicht nicht allein wegen des Fehlens einer wasserrechtlichen Bewilligung, sondern (auch) deswegen, weil ein Anschluss keine unverhältnismäßigen Kosten iSd § 5 Abs 1 lit a Krnt GdKanalisationsG 1999 verursachen würde, nicht in Betracht kommt, kann ihm die wasserrechtliche Bewilligung nicht wegen Verstoßes gegen öffentliche Interessen bzw wegen Bedarfsmangels verwehrt werden. Auch das Argument, es komme zu einer Verschwendung des Wassers, verfängt nicht, weil der Gesetzgeber durch die Schaffung der genannten Ausnahmebestimmungen vom Anschlusszwang in diesem Rahmen eine solche "Doppelgleisigkeit" der Wasserbenutzung vorgesehen hat.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006070123.X10

Im RIS seit

17.03.2008

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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