Index
L37162 Kanalabgabe KärntenNorm
GdKanalisationsG Krnt 1999 §5 Abs1 lita;Rechtssatz
Solange nicht fest steht, dass für den Bf eine Ausnahme von der Anschlusspflicht nicht allein wegen des Fehlens einer wasserrechtlichen Bewilligung, sondern (auch) deswegen, weil ein Anschluss keine unverhältnismäßigen Kosten iSd § 5 Abs 1 lit a Krnt GdKanalisationsG 1999 verursachen würde, nicht in Betracht kommt, kann ihm die wasserrechtliche Bewilligung nicht wegen Verstoßes gegen öffentliche Interessen bzw wegen Bedarfsmangels verwehrt werden. Auch das Argument, es komme zu einer Verschwendung des Wassers, verfängt nicht, weil der Gesetzgeber durch die Schaffung der genannten Ausnahmebestimmungen vom Anschlusszwang in diesem Rahmen eine solche "Doppelgleisigkeit" der Wasserbenutzung vorgesehen hat.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006070123.X10Im RIS seit
17.03.2008Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013