RS Vwgh 2008/2/21 2005/07/0105

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.02.2008
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/09/0200 E 15. September 2004 RS 3

Stammrechtssatz

Die Mitwirkungspflicht trifft eine Verfahrenspartei insbesondere dort, wo ein Sachverhalt nur im Zusammenwirken mit der Partei oder etwa durch Vorlage von im Besitz der Partei befindlichen Beweismitteln geklärt werden kann. Zur Mitwirkungspflicht der Partei ist es des Weiteren auch erforderlich, dass sie im Falle eines Antrages auf Einvernahme eines bestimmten Zeugen das Beweisthema konkret bezeichnet.

Schlagworte

Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005070105.X06

Im RIS seit

17.03.2008

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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