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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §105 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 93/07/0131 E 22. Februar 1994 RS 7Stammrechtssatz
Da § 105 Abs 1 WRG, wie aus dem Wort "insbesondere" hervorgeht, keine erschöpfende Aufzählung öffentlicher Interessen enthält, kann auch die Beeinträchtigung anderer als der in dieser Gesetzesstelle ausdrücklich genannten öffentlichen Interessen zur Versagung einer wasserrechtlichen Bewilligung führen, wobei es sich jedoch um solche handeln muß, die in ihrer Bedeutung den im § 105 Abs 1 WRG ausdrücklich aufgezählten gleichkommen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005070124.X04Im RIS seit
12.03.2008Zuletzt aktualisiert am
07.03.2012