RS Vwgh 2008/2/21 2005/07/0124

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Veröffentlicht am 21.02.2008
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §105 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 93/07/0131 E 22. Februar 1994 RS 7

Stammrechtssatz

Da § 105 Abs 1 WRG, wie aus dem Wort "insbesondere" hervorgeht, keine erschöpfende Aufzählung öffentlicher Interessen enthält, kann auch die Beeinträchtigung anderer als der in dieser Gesetzesstelle ausdrücklich genannten öffentlichen Interessen zur Versagung einer wasserrechtlichen Bewilligung führen, wobei es sich jedoch um solche handeln muß, die in ihrer Bedeutung den im § 105 Abs 1 WRG ausdrücklich aufgezählten gleichkommen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005070124.X04

Im RIS seit

12.03.2008

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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