§ 5 Abs 1 lit a Krnt GdKanalisationsG 1999 trägt insofern dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung, als er auf die Kosten des Anschlusses abstellt und unter der Voraussetzung, dass eine sonstige schadlose Verbringung der Abwässer gewährleistet ist, verhindert, dass ein Liegenschaftseigentümer mit unverhältnismäßig hohen Kosten für den Anschluss belastet wird. Die Annahme, im Anschlussbereich einer Gemeindekanalisationsanlage komme die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung für eine Einzelabwasserbeseitigungsanlage von Vornherein nicht in Betracht, würde daher dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zuwider laufen. Der Umstand, dass eine zu entsorgende Liegenschaft im Kanalisationsbereich einer Gemeindekanalisationsanlage liegt, kann aber trotzdem ein Grund für die Versagung der wasserrechtlichen Bewilligung für eine Einzelabwasserbeseitigungsanlage sein; dies (unter anderem) dann, wenn eine Ausnahme von der Anschlusspflicht nicht in Betracht kommt.