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L69005 Sonstiges Wasserrecht SalzburgNorm
ReichswasserG 1869 §3;Rechtssatz
Ein Gewässerbett kann auch zeitweise nicht mit Wasser benetzte Teile aufweisen; unterliegt doch der Wasserstand etwa in Folge niederschlagsärmerer oder -reicherer Perioden ständigen Schwankungen. Das Erfordernis einer gewissen Regelmäßigkeit der Wasserbedeckung bedeutet nicht, dass das gesamte Bett regelmäßig vollständig von Wasser benetzt sein muss, vielmehr ist es ausreichend, dass regelmäßig alle Teile eines zum angrenzenden Gelände klar abgrenzbaren Bettes (auch zu verschiedenen Zeitpunkten) Wasser führen. Verwerfungen, die innerhalb eines eindeutig erkennbaren und fest abgegrenzten Abflussbereiches stattfinden und sich - Extremereignisse ausgenommen - in diesem Bereich bewegen, führen noch nicht dazu, vor dem Hintergrund der Abgrenzung zwischen Bach und Wildwasser iSd Slbg WasserrechtsG 1870 bzw des ReichswasserG 1869 das Vorliegen eines Bettes und damit eines Baches zu verneinen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006070168.X03Im RIS seit
17.03.2008Zuletzt aktualisiert am
02.10.2008