RS Vwgh 2008/2/21 2006/07/0168

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.02.2008
beobachten
merken

Index

L69005 Sonstiges Wasserrecht Salzburg
81/01 Wasserrechtsgesetz
81/02 Sonstiges Wasserrecht

Norm

ReichswasserG 1869 §3;
ReichswasserG 1869 §4 litd;
ReichswasserG 1869 §5;
WasserrechtsG Slbg 1870 §3;
WasserrechtsG Slbg 1870 §4 litd;
WasserrechtsG Slbg 1870 §5;
WasserrechtsG Slbg 1870 §6 idF 1920/028;
WasserrechtsGNov Slbg 1920;
WRG 1959 §140 Z1;
WRG 1959 §3 Abs1 lite;

Rechtssatz

Ein Gewässerbett kann auch zeitweise nicht mit Wasser benetzte Teile aufweisen; unterliegt doch der Wasserstand etwa in Folge niederschlagsärmerer oder -reicherer Perioden ständigen Schwankungen. Das Erfordernis einer gewissen Regelmäßigkeit der Wasserbedeckung bedeutet nicht, dass das gesamte Bett regelmäßig vollständig von Wasser benetzt sein muss, vielmehr ist es ausreichend, dass regelmäßig alle Teile eines zum angrenzenden Gelände klar abgrenzbaren Bettes (auch zu verschiedenen Zeitpunkten) Wasser führen. Verwerfungen, die innerhalb eines eindeutig erkennbaren und fest abgegrenzten Abflussbereiches stattfinden und sich - Extremereignisse ausgenommen - in diesem Bereich bewegen, führen noch nicht dazu, vor dem Hintergrund der Abgrenzung zwischen Bach und Wildwasser iSd Slbg WasserrechtsG 1870 bzw des ReichswasserG 1869 das Vorliegen eines Bettes und damit eines Baches zu verneinen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006070168.X03

Im RIS seit

17.03.2008

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten