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L37161 Kanalabgabe BurgenlandNorm
B-VG Art119a Abs5;Rechtssatz
Die von der Beschwerdeführerin gerügte doppelte Berücksichtigung bestimmter Flächen könnte dem im Akt einliegenden Erhebungsblatt zufolge tatsächlich erfolgt sein. Die in der Beschwerde genannten Posten scheinen in der Tat zwei Mal auf und wurden offensichtlich bei der Summenbildung berücksichtigt, ohne dass ersichtlich wäre, inwiefern es nicht zu einer daraus resultierenden Doppelerfassung der selben Flächen gekommen sein sollte. Da die Gemeindebehörde in ihrem Bescheid betreffend die Vorschreibung eines Nachtragsbeitrages zum Kanalanschlussbeitrag nach dem Burgenländischen Kanalabgabegesetz nicht näher auf die Ermittlung der Berechnungsfläche eingegangen ist, litt ihr Bescheid an einem wesentlichen Verfahrensmangel. Da die belangte Behörde (Vorstellungsbehörde) auf eine Erstattung einer Gegenschrift verzichtet hat und daher auch insoweit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht entgegen tritt, ist mit dem Beschwerdevorbringen die Relevanz des Verfahrensmangels auf Gemeindeebene dargetan. Die belangte Behörde hätte als Vorstellungsbehörde diesen Verfahrensmangel zum Anlass der Aufhebung des bei ihr bekämpften Gemeindebescheids nehmen müssen oder aber eine Bestätigung der durch die Gemeindebehörde vorgenommenen Abgabenvorschreibung nur nach einer entsprechenden Ergänzung des Ermittlungsverfahrens und Aufklärung der Problematik der Doppelerfassung von Flächen vornehmen dürfen. Da die belangte Behörde dies unterlassen hat, hat sie den angefochtenen Bescheid mit einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet.
Schlagworte
Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der VorstellungsbehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2004170204.X01Im RIS seit
15.04.2008Zuletzt aktualisiert am
02.10.2008