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95 TechnikNorm
B-VG Art144 Abs1 / AnlaßfallBeachte
Anlaßfall zu VfSlg 10899/1986Leitsatz
IngenieurkammerG; Statut der Wohlfahrtseinrichtungen; Ablehnung eines Ansuchens gemäß §29 Abs3 Z2 IKG um gänzliche Befreiung von der Beitragspflicht zum Versorgungsfonds und zur Sterbekasse, weil keiner der in §6 Abs2 des Statuts angeführten Fälle vorliege; nach Aufhebung des §29 Abs3 IKG sowie des ersten Satzes des §6 Abs2 des Statuts mit Erk. des VfGH keine Rechtsgrundlage für eine Befreiung mehr vorhanden; keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte und keine Rechtsverletzung durch Anwendung einer rechtswidrigen generellen NormSpruch
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Mit Schreiben vom 7. Feber 1983 ersuchte der Bf. die Bundes-Ingenieurkammer - er ist Mitglied dieser Körperschaft öffentlichen Rechts - gemäß §29 Abs3 Z2 des Ingenieurkammergesetzes, BGBl. 71/1969 (IKG), um gänzliche Befreiung von der Beitragspflicht zum Versorgungsfonds und zur Sterbekasse und begründete sein Begehren damit, als Angestellter der Österreichischen Elektrizitätswirtschafts AG bestünde für ihn und seine Hinterbliebenen der rechtliche Anspruch auf eine Firmenzuschußpension. Das Kuratorium der Wohlfahrtseinrichtungen lehnte dieses Ansuchen mit Bescheid vom 29. April 1983 mit der Begründung ab, daß alle Ziviltechniker prinzipiell zur Beitragsleistung verpflichtet seien, sofern nicht Befreiungsgründe gemäß §6 Abs2 des Statuts vorlägen. Da die Ansprüche des Bf. auf anderweitige Pensionen keinen solchen Befreiungsgrund darstellten, sei das Ansuchen abzulehnen.
Die dagegen vom Bf. gemäß §28 Abs5 IKG an den Kammertag gerichtete Beschwerde wurde von diesem nach §24 Abs4 Z7 IKG mit Bescheid vom 29. Juni 1983 abgewiesen, weil keiner der in §6 Abs2 des Statuts der Wohlfahrtseinrichtungen (erlassen vom Kammertag der Bundes-Ingenieurkammer am 30. Juni 1970) angeführten Fälle vorliege.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher sich der Bf. in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Unversehrtheit des Eigentums und auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt erachtet, Bedenken gegen die Rechtsgrundlagen des angefochtenen Bescheides äußert und die Aufhebung dieses Bescheides begehrt.
II. Der VfGH hat aus Anlaß dieser Beschwerde am 18. Oktober 1985 beschlossen, gemäß Art140 Abs1 B-VG die Verfassungsmäßigkeit des §29 Abs3 IKG sowie gemäß Art139 Abs1 B-VG die Gesetzmäßigkeit des ersten Satzes des §6 Abs2 des Statuts der Wohlfahrtseinrichtungen von Amts wegen zu prüfen und hat diese Bestimmungen mit Erk. VfSlg. 10899/1986 als verfassungs- bzw. gesetzwidrig aufgehoben.
III. Der VfGH hat erwogen:
1. Nach der Aufhebung dieser Bestimmungen könnte die Bewilligung einer Beitragsbefreiung überhaupt auf keine Rechtsvorschrift mehr gestützt werden. Der Bf. ist daher durch die Abweisung seines Begehrens in seinen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten nicht verletzt worden. Auch eine Rechtsverletzung durch Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm liegt nicht vor.
Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
2. Zu den - im Verordnungsprüfungsverfahren geäußerten, weiteren - Bedenken des Bf. gegen die Gesetzmäßigkeit des Statuts der Wohlfahrtseinrichtungen vom 30. Juni 1970 (betreffend deren Kundmachung) genügt der Hinweis auf das Erk. VfSlg. 9893/1983. In diesem Erk. hat der VfGH festgestellt, daß das genannte Statut in der Nr. 72 des Organs der Bundes-Ingenieurkammer "Konstruktiv" vom 21. April 1980 im Teil "Amtliche Nachrichten der Bundes-Ingenieurkammer sowie der Ingenieurkammern für Wien, Niederösterreich und Burgenland, für Steiermark und Kärnten, für Oberösterreich und Salzburg und für Tirol und Vorarlberg" neuerlich kundgemacht wurde und daß im Hinblick auf diese den Publikationserfordernissen des §29 Abs1 IKG entsprechende Kundmachung der vorher bestehende Kundmachungsmangel mit Wirksamkeit vom 22. April 1980 saniert worden ist.
Daran vermag der vom Bf. weiters hervorgehobene Umstand nichts zu ändern, daß die Ingenieurkammer für Wien, Niederösterreich und Burgenland in den Jahren 1978 bis 1981 außer den oben genannten - amtlichen - Kammernachrichten auch noch andere Kammernachrichten herausgegeben hat. Ob eine in diesen anderen Kammernachrichten erfolgte Verlautbarung genereller Vorschriften (worauf der Bf. ebenfalls hinweist) allenfalls als ordnungsgemäße Kundmachung iS des Art139 B-VG zu qualifizieren wäre, hat der VfGH im gegebenen Zusammenhang nicht zu beurteilen.
Schlagworte
berufliche Vertretungen, Berufsrecht Ziviltechniker, Verordnung KundmachungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1986:B529.1983Dokumentnummer
JFT_10139387_83B00529_00