RS Vwgh 2008/2/22 2007/17/0237

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Veröffentlicht am 22.02.2008
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
21/06 Wertpapierrecht
40/01 Verwaltungsverfahren
91/01 Fernmeldewesen

Norm

B-VG Art140 Abs7;
TKG 1997 §101 idF 1999/I/188;
TKG 1997 §104 Abs3 Z24 idF 2000/I/026;
VStG §1 Abs2;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §42 Abs2 Z1;
WAG 1997 §12 Abs3 idF 2001/I/097;
WAG 1997 §27 Abs2 idF 2001/I/097;
WAG 1997 §28 Abs1 idF 2001/I/097;

Rechtssatz

Gemäß § 1 Abs. 2 VStG richtet sich die Strafe nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, dass das zur Zeit der Fällung des Bescheides in erster Instanz geltende Recht für den Täter günstiger wäre. Der Beschwerdefall ist Anlassfall für das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 13. Dezember 2007, G 16/07-9. Vorliegendenfalls war daher die Folge "Anrufe," in § 12 Abs. 3 WAG in der im Zeitpunkt der gegenständlichen Tatanlastungen und auch im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides in Kraft gestandenen Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 97/2001 nicht anwendbar. Damit ist nunmehr aber davon auszugehen, dass die in Rede stehenden Anrufe keinesfalls dem Straftatbestand nach § 12 Abs. 3 in Verbindung mit § 27 Abs. 2 WAG (in der Fassung BGBl. I Nr. 97/2001) unterstellt und nach diesem sanktioniert werden durften. Damit bestand aber auch gemäß § 28 Abs. 1 WAG keine Zuständigkeit der erstinstanzlichen Strafbehörde (FMA) zur strafrechtlichen Beurteilung des dem Beschwerdeführer angelasteten Fehlverhaltens. Die Prüfung einer - auf Grund der bereinigten Rechtslage allenfalls in Betracht kommenden - Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers nach § 101 in Verbindung mit § 104 Abs. 3 Z 24 TKG 1997 fiele nicht in die Zuständigkeit der FMA. Auf Grund der bereinigten Rechtslage ist daher davon auszugehen, dass die belangte Behörde (der Unabhängige Verwaltungssenat) als zuständige Berufungsbehörde den erstinstanzlichen Bescheid der FMA wegen Unzuständigkeit aufzuheben gehabt hätte. Der Beschwerdeführer wurde durch den angefochtenen Bescheid daher jedenfalls in seinem Recht auf Einhaltung der Zuständigkeitsordnung verletzt, welches auch ohne ausdrückliche Geltendmachung als Beschwerdepunkt wahrzunehmen war (Hinweis E 26. Juni 2000, 2000/17/0001; E 24. Februar 2005, 2003/07/0171).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007170237.X01

Im RIS seit

10.04.2008

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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