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L34007 Abgabenordnung TirolNorm
B-VG Art18 Abs2;Rechtssatz
Die Beschwerde rügt die Zusammensetzung der Berufungskommission; es widerspreche dem Grundsatz der Gewaltenteilung, wenn die selben Organe, die an der Erlassung von Verordnungen beteiligt seien, an Entscheidungen über jene Verordnungen mitwirkten, die sie selbst erlassen haben. In der Berufungskommission seien zwei Gemeinderäte, zu deren Aufgabenbereich die Erlassung von Verordnungen gehöre. Die Zusammensetzung des Berufungssenates sei deshalb bedenklich. Verfassungsrechtliche Bedenken in der in der Beschwerde angedeuteten, jedoch nicht näher ausgeführten Hinsicht sind in diesem Zusammenhang beim Verwaltungsgerichtshof nicht entstanden (vgl. schon Art. 18 Abs. 2 B-VG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007170128.X01Im RIS seit
21.04.2008Zuletzt aktualisiert am
14.07.2008