RS Vwgh 2008/2/22 2007/17/0128

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.02.2008
beobachten
merken

Index

L34007 Abgabenordnung Tirol
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art18 Abs2;
LAO Tir 1984 §50 Abs2;
LAO Tir 1984 §51;

Rechtssatz

Die Beschwerde rügt die Zusammensetzung der Berufungskommission; es widerspreche dem Grundsatz der Gewaltenteilung, wenn die selben Organe, die an der Erlassung von Verordnungen beteiligt seien, an Entscheidungen über jene Verordnungen mitwirkten, die sie selbst erlassen haben. In der Berufungskommission seien zwei Gemeinderäte, zu deren Aufgabenbereich die Erlassung von Verordnungen gehöre. Die Zusammensetzung des Berufungssenates sei deshalb bedenklich. Verfassungsrechtliche Bedenken in der in der Beschwerde angedeuteten, jedoch nicht näher ausgeführten Hinsicht sind in diesem Zusammenhang beim Verwaltungsgerichtshof nicht entstanden (vgl. schon Art. 18 Abs. 2 B-VG).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007170128.X01

Im RIS seit

21.04.2008

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten