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21/06 WertpapierrechtNorm
BWG 1993 §1 Abs1 Z19 lita;Rechtssatz
Die Beschwerdeführerin ist eine Aktiengesellschaft, die eine
Gewerbeberechtigung für "gewerbliche Vermögensberatung ohne
Berechtigung zur Vermittlung von Lebens- und Unfallversicherungen"
besitzt. Ihr Vorstand B W ist mit einem Aktienanteil von 28 % auch
einer ihrer Hauptaktionäre. Mit Schreiben vom 22. Juni 2007 zeigte
die Beschwerdeführerin der FMA den geplanten Erwerb sämtlicher
Geschäftsanteile an der E GmbH, welche über eine Konzession zur
gewerblichen Erbringung der Finanzdienstleistungen gemäß § 1 Abs.
1 Z 19 lit. a und c BWG (Beratung über die Veranlagung von
Kundenvermögen und Vermittlung von Geschäftsgelegenheiten zum
Erwerb oder zur Veräußerung von einem oder mehrerer in § 1 Abs. 1
Z 7 lit. b bis f BWG genannten Instrumente) verfügt, an und
beantragte dessen Nichtuntersagung. Mit dem angefochtenen Bescheid
vom 20. September 2007 wurde "die mit Schreiben ... vom 20. Juni
2007 angezeigte beabsichtigte 100 %ige Beteiligung der
Beschwerdeführerin an der E GmbH ... gemäß § 20 Abs. 3 BWG
untersagt". Bei Erlassung des angefochtenen Bescheides ist ein Strafverfahren gegen das genannte Vorstandsmitglied der Beschwerdeführerin wegen des Verdachtes des Verstoßes gegen § 15 KMG anhängig gewesen, wobei ein Strafantrag bereits gestellt worden ist. - Im Erkenntnis Ausführungen, dass damit eine Tatsache vorliegt, die geeignet ist, Zweifel an der Zuverlässigkeit der Beschwerdeführerin zu begründen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007170201.X01Im RIS seit
02.07.2008Zuletzt aktualisiert am
14.07.2008