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L34009 Abgabenordnung WienNorm
BAO §135;Rechtssatz
Ausführungen, dass bei Berechnung des Verspätungszuschlages von der geänderten Grundlage (der neuen Abgabenfestsetzung) auszugehen sein wird und das Ermessen neuerlich zu üben ist. Eine bloße Anpassung an die neue Bemessungsgrundlage unter starrer unveränderter Beibehaltung des ursprünglichen Prozentsatzes wäre im Allgemeinen verfehlt (Stoll, BAO, 1541).
Schlagworte
Ermessen VwRallg8European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005170266.X03Im RIS seit
16.05.2008Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009