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L34007 Abgabenordnung TirolNorm
BAO §209;Rechtssatz
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können sogar nicht notwendige bzw. gesetzwidrige Verwaltungsakte Unterbrechungswirkung entfalten (vgl. Ritz, Bundesabgabenordnung3 Rz 7 zu § 209 BAO mit weiteren Nachweisen aus der hg. Rechtsprechung). (Hier: Es kommt für die Unterbrechungswirkung nicht darauf an, ob die durch einen behördlichen Ermittlungsschritt gesetzten Erhebungen zweckmäßig waren.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007170128.X03Im RIS seit
21.04.2008Zuletzt aktualisiert am
14.07.2008