TE Vfgh Erkenntnis 1986/6/14 WI-18/85

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.06.1986
beobachten
merken

Index

L0 Verfassungs- und Organisationsrecht
L0300 Landtagswahl

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art141 Abs1 lita
Oö LandtagswahlO 1985 §44 Abs2
Oö LandtagswahlO 1985 §48 Satz1
Oö LandtagswahlO 1985 §51 Abs2

Leitsatz

Art141 Abs1 lita B-VG; VerfGG 1953 §68 Abs1; Oö. LWO 1985; Oö. Landtagswahl 1985; Zulässigkeit der (nicht ziffernmäßige Ermittlungen, sondern andere Rechtswidrigkeiten betreffenden) unmittelbaren Wahlanfechtung beim VfGH; Verzicht der beiden einzigen Wahlwerber auf ihre Wahlbewerbung - Zurückziehung des Kreiswahlvorschlages iS des §51 Abs2 Oö. LWO 1985; keine Bedenken gegen die Sachlichkeit der Regelungen des §48 Satz 1 und des §51 Abs2 leg. cit.; nach Zurückziehung des ursprünglichen Wahlvorschlages kann ein "Ergänzungsvorschlag" iS des §48 Satz 1 nicht mehr eingebracht werden

Spruch

Der Wahlanfechtung wird keine Folge gegeben.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1.1. Gestützt auf §1 Abs2 der Oö. Landtagswahlordnung 1985 (LWO 1985), LGBl. 50/1985, schrieb die Oö. Landesregierung mit Kundmachung vom 24. Juni 1985, LGBl. 85/1985, die Wahl des Landtages für Sonntag, den 6. Oktober 1985, aus und setzte zugleich den 3. August 1985 als Stichtag fest.

1.2. Aus den Wahlakten ergibt sich folgender Sachverhalt:

1.2.1. Am 2. August 1985 brachte die wahlwerbende Partei DIE GRÜNEN ÖSTERREICHS (DGÖ) gemäß §44 LWO 1985 bei der Kreiswahlbehörde für den Wahlkreis 5 (Mühlviertel) einen mit 260 Unterschriften versehenen Wahlvorschlag ein, dessen Parteiliste (§44 Abs3 Z2 LWO 1985) zwei Bewerber, nämlich J B und G S, enthielt.

Diese beiden Wahlwerber verzichteten in jeweils am 24. September 1985 bei der Kreiswahlbehörde 5 eingelangten Schreiben ausdrücklich auf ihre Kandidatur (Wahlwerbung). Der Kreiswahlleiter-Stellvertreter verständigte davon den zustellungsbevollmächtigten Vertreter der DGÖ (Dr. F B) und wies auf die Möglichkeit der Einbringung eines Ergänzungsvorschlages (§48 LWO 1985) hin (Note vom 24. September 1985).

Der zustellungsbevollmächtigte Vertreter der DGÖ Dr. F B legte daraufhin am 26. September 1985 einen Ergänzungswahlvorschlag ohne Unterstützungsunterschriften (§44 Abs2 LWO 1985) vor, in dem zwei (andere) Wahlwerber aufschienen.

Da die Kreiswahlbehörde für den Wahlkreis 5 in ihrer Sitzung vom 27. September 1985 den am 2. August 1985 eingebrachten Kreiswahlvorschlag der DGÖ wegen der Verzichtserklärungen der Wahlwerber J B und G S - in Handhabung der Bestimmung des §51 Abs2 LWO 1985 - als zurückgezogen betrachtete und den am 26. September 1985 nachgereichten "Ergänzungswahlvorschlag" - infolge der Zurückziehung des (ursprünglichen) Kreiswahlvorschlages - unberücksichtigt ließ, lag der Wahl zum Oö. Landtag im Wahlkreis 5 (Mühlviertel) kein Wahlvorschlag der DGÖ zugrunde.

1.2.2.1. Die Landtagswahl am 6. Oktober 1985 fand auf der Basis der von den Kreiswahlbehörden für die Wahlkreise 1 bis 5 überprüften, gemäß §50 LWO 1985 abgeschlossenen und veröffentlichten Wahlvorschläge der unter 1.2.2.2. bezeichneten Wahlparteien statt.

1.2.2.2. Die Listenplätze wurden in den einzelnen Wahlkreisen - laut Kundmachung in der Amtlichen Linzer Zeitung vom 27. September 1985 - wie folgt vergeben:

Wahlkreis 1 (Linz und Umgebung):

Liste 1 Österreichische Volkspartei (ÖVP)

Liste 2 Sozialistische Partei Österreichs (SPÖ)

Liste 3 Freiheitliche Partei Österreichs (FPÖ)

Liste 4 GRÜN-ALTERNATIVE (GAL)

Liste 5 Kommunistische Partei Österreichs (KPÖ)

Liste 6 DIE GRÜNEN ÖSTERREICHS (DGÖ)

Liste 7 Vereinte GRÜNE Österreichs (Buchner) (VGÖ)

Wahlkreis 2 (Innviertel):

Liste 1 Österreichische Volkspartei (ÖVP)

Liste 2 Sozialistische Partei Österreichs (SPÖ)

Liste 3 Freiheitliche Partei Österreichs (FPÖ)

Liste 4 GRÜN-ALTERNATIVE (GAL)

Liste 5 Vereinte GRÜNE Österreichs (Buchner) (VGÖ)

Liste 6 Kommunistische Partei Österreichs (KPÖ)

Liste 7 DlE GRÜNEN ÖSTERREICHS (DGÖ)

Wahlkreis 3 (Hausruckviertel):

Liste 1 Österreichische Volkspartei (ÖVP)

Liste 2 Sozialistische Partei Österreichs (SPÖ)

Liste 3 Freiheitliche Partei Österreichs (FPÖ)

Liste 4 GRÜN-ALTERNATIVE (GAL)

Liste 5 DIE GRÜNEN ÖSTERREICHS (DGÖ)

Liste 6 Kommunistische Partei Österreichs (KPÖ)

Liste 7 Vereinte GRÜNE Österreichs (Buchner) (VGÖ)

Wahlkreis 4 (Traunviertel):

Liste 1 Österreichische Volkspartei (ÖVP)

Liste 2 Sozialistische Partei Österreichs (SPÖ)

Liste 3 Freiheitliche Partei Österreichs (FPÖ)

Liste 4 Vereinte GRÜNE Österreichs (Buchner) (VGÖ)

Liste 5 Kommunistische Partei Österreichs (KPÖ)

Liste 6 GRÜN-ALTERNATIVE (GAL)

Liste 7 DIE GRÜNEN ÖSTERREICHS (DGÖ)

Wahlkreis 5 (Mühlviertel):

Liste 1 Österreichische Volkspartei (ÖVP)

Liste 2 Sozialistische Partei Österreichs (SPÖ)

Liste 3 Freiheitliche Partei Österreichs (FPÖ)

Liste 4 Wahlvorschlag zurückgezogen

Liste 5 Vereinte GRÜNE Österreichs (Buchner) (VGÖ)

Liste 6 Kommunistische Partei Österreichs (KPÖ)

Liste 7 GRÜN-ALTERNATIVE (GAL).

1.2.2.3. Von den bei dieser Landtagswahl landesweit abgegebenen 753640 gültigen Stimmen entfielen auf:

ÖVP   392760   (30 Mandate)

SPÖ   286115   (23 Mandate)

FPÖ    37932   ( 3 Mandate)

VGÖ    16469   ( 0 Mandate)

GAL    12681   ( 0 Mandate)

KPÖ     4867   ( 0 Mandate)

DGÖ     2816   ( 0 Mandate).

1.2.2.4. Laut Niederschrift der Kreiswahlbehörde 5 vom 7. Oktober 1985 (Wahlakt: Z Wahl (Stb)-96/1985 IX/A-5c) entfielen von den in diesem Wahlkreis abgegebenen 144829 Stimmen - 3047 wurden als ungültig gewertet - auf die

ÖVP    90886,

SPÖ    41894,

FPÖ     3524,

DGÖ        -,

VGÖ     3497,

KPÖ      438,

GAL     1543.

1.3.1.1. Mit ihrer am 4. November zur Post gegebenen, an den VfGH gerichteten Wahlanfechtungsschrift gemäß Art141 B-VG begehrte die Wahlpartei DIE GRÜNEN ÖSTERREICHS (DGÖ), die Wahl des Oö. Landtages vom 6. Oktober 1985 insoweit - wegen Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens - für nichtig zu erklären, als ihr Wahlvorschlag für den Wahlkreis 5 nicht veröffentlicht wurde.

1.3.1.2. Zur Begründung wurde - sinngemäß zusammengefaßt - vorgebracht, daß die Ansicht der Kreiswahlbehörde 5, der am 2. August 1985 eingebrachte Kreiswahlvorschlag der DGÖ sei infolge des Mandatsverzichtes aller in der Parteiliste genannten Wahlwerber als zurückgezogen iS des §51 Abs2 LWO 1985 anzusehen, insbesondere im Blick auf §48 leg. cit. einer Nachprüfung nicht standhalte. Die Kreiswahlbehörde 5 hätte vielmehr - in Übereinstimmung mit dem Inhalt ihres Schreibens vom 24. September 1985 (s. Punkt 1.2.1.) - den rechtzeitigen Ergänzungswahlvorschlag veröffentlichen und der Wahl zugrunde legen müssen. Ansonsten hinge die Teilnahme einer wahlwerbenden Partei an der Wahl vom nicht kontrollierbaren Verhalten der in die Parteiliste aufgenommenen Wahlwerber ab; das Schicksal der wahlwerbenden Partei läge ausschließlich in der Hand der einzelnen Kandidaten, die - je nach Zahl und zeitlicher Abfolge der Mandatsverzichte - bestimmen könnten, ob ein Kreiswahlvorschlag als zurückgezogen oder als verbesserungsfähig zu gelten habe. §51 Abs2 LWO 1985 bringe nur zum Ausdruck, daß der von der wahlwerbenden Partei und ihrem zustellungsbevollmächtigten Vertreter "repräsentierte und dominierte" Wahlvorschlag lediglich im Fall unterbliebener bzw. verspäteter Nachnennung von Wahlwerbern als zurückgezogen gelte.

1.3.2. Die Landeswahlbehörde legte die Wahlakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie für die Abweisung der Wahlanfechtung eintrat.

1.4. Die §§48 und 51 der LWO 1985 lauten folgendermaßen:

§48

"Ergänzungsvorschläge

Wenn ein Bewerber verzichtet, stirbt, die Wählbarkeit verliert, wegen Mangel der Wählbarkeit oder der schriftlichen Erklärung (§44 Abs4) gestrichen wird, so kann die Partei ihre Parteiliste durch Nennung eines anderen Bewerbers ergänzen oder die fehlende Erklärung nachbringen. Die Ergänzungsvorschläge, die unbeschadet der Bestimmungen des §44 Abs4 nur der Unterschrift des zustellungsbevollmächtigten Vertreters der Partei bedürfen, sowie die Erklärung müssen jedoch spätestens am zehnten Tag vor dem Wahltag bei der Kreiswahlbehörde einlangen."

§51

"Zurücknahme von Kreiswahlvorschlägen

(1) Eine wahlwerbende Partei kann ihren Wahlvorschlag durch eine schriftliche Erklärung zurückziehen. Diese Erklärung muß jedoch spätestens am zehnten Tag vor dem Wahltag bei der Kreiswahlbehörde einlangen und von mindestens der Hälfte der Wahlberechtigten gefertigt sein, die seinerzeit den Wahlvorschlag unterzeichnet haben.

(2) Ein Kreiswahlvorschlag gilt weiters als zurückgezogen, wenn sämtliche Wahlwerber desselben im eigenen Namen schriftlich bis zum zehnten Tag vor dem Wahltag gegenüber der Kreiswahlbehörde auf ihre Wahlbewerbung verzichtet haben.

(3) In diesem Fall ist der Kostenbeitrag (§44 Abs6) zurückzuerstatten."

2. Über die Wahlanfechtung wurde erwogen:

2.1.1.1. Gemäß Art141 Abs1 lita B-VG erkennt der VfGH ua. über Anfechtungen von Wahlen zu den allgemeinen Vertretungskörpern, so auch über die Anfechtung einer Landtagswahl (zB VfSlg. 10178/1984). Nach Art141 Abs1 Satz 2 B-VG kann eine solche Anfechtung auf die behauptete Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens gegründet werden.

2.1.1.2. Nach §68 Abs1 VerfGG 1953 muß die Wahlanfechtung binnen vier Wochen nach Beendigung des Wahlverfahrens, wenn aber in dem betreffenden Wahlgesetz ein Instanzenzug vorgesehen ist, binnen vier Wochen nach Zustellung des in letzter Instanz ergangenen Bescheides eingebracht werden.

2.1.2. Nun sieht zwar §93 Abs1 LWO 1985 die Möglichkeit eines administrativen Einspruchs - iS eines Instanzenzuges nach §68 Abs1 VerfGG 1953 - vor, doch nur gegen ziffernmäßige Ermittlungen einer Kreis- oder der Landeswahlbehörde.

Zur Geltendmachung aller anderen (das sind alle nicht ziffernmäßige Ermittlungen betreffenden) Rechtswidrigkeiten des Wahlverfahrens steht - weil insoweit ein zunächst zu durchlaufender Instanzenzug iS des §68 Abs1 VerfGG 1953 nicht eingerichtet ist - die unmittelbare Anfechtung der Wahl beim VfGH binnen vier Wochen nach Beedigung des Wahlverfahrens (erster Teilsatz des §68 Abs1 VerfGG 1953) offen (Art141 Abs1 lita B-VG).

2.1.3.1. Im vorliegenden Fall strebt die zu Punkt 1.3.1.1. bezeichnete Wahlpartei in ihrer Anfechtungsschrift nicht die - nach dem Gesagten dem Einspruchsverfahren nach §93 LWO 1985 vorbehaltene - Nachprüfung ziffernmäßiger Ermittlungen einer Wahlbehörde an; sie rügt vielmehr die - in den Bereich sonstiger Rechtswidrigkeiten des Wahlverfahrens fallenden - unter Punkt 1.3.1.2. dargestellten Mängel, wofür die sofortige Wahlanfechtung nach Art141 Abs1 lita B-VG eingeräumt ist.

2.1.3.2. Maßgebender Zeitpunkt für den Beginn des Laufes der vierwöchigen Frist zur Anfechtung ist in diesem Fall die Beendigung des Wahlverfahrens (s. VfSlg. 9085/1981, 10610/1985), das ist bei der Wahl des Oö. Landtages die Verlautbarung des Ergebnisses des zweiten Ermittlungsverfahrens durch Anschlag an der Amtstafel des Amtes der Landesregierung (§92 LWO 1985).

Diese Verlautbarung fand hier am 9. Oktober 1985 statt.

Die (am 4. November zur Post gegebene - s. Punkt 1.3.1.1.) Wahlanfechtungsschrift wurde darum rechtzeitig eingebracht.

2.1.4. Da auch die übrigen Prozeßvoraussetzungen zutreffen, ist die Wahlanfechtung zulässig.

2.2.1. Es ist davon auszugehen, daß die wahlwerbende Partei DGÖ im Wahlkreis 5 einen neue Kandidaten nominierenden "Ergänzungswahlvorschlag" (erst) zu einem Zeitpunkt einbrachte, als alle Kandidaten aus dem ursprünglichen Wahlvorschlag auf ihre Kandidatur (bereits) rechtswirksam verzichtet hatten.

Nun trifft es zwar zu, daß eine Partei gemäß der mit "Ergänzungsvorschläge" überschriebenen Norm des §48 (Satz 1) LWO 1985 ihre Parteiliste durch Nennung eines anderen Bewerbers ergänzen darf, "wenn ein Bewerber verzichtet, stirbt, die Wählbarkeit verliert, wegen Mangel der Wählbarkeit oder der schriftlichen Erklärung (§44 Abs4) gestrichen wird", doch legt §51 Abs2 LWO 1985 fest, daß ein Kreiswahlvorschlag als zurückgezogen gilt, wenn sämtliche Wahlwerber (dieses Vorschlags) "im eigenen Namen schriftlich bis zum zehnten Tag vor dem Wahltag gegenüber der Kreiswahlbehörde auf ihre Wahlbewerbung verzichtet haben". Nach der in ständiger Rechtsprechung vertretenen Rechtsanschauung des VfGH sind alle - die Wahlbehörden streng bindenden - Formalvorschriften der Wahlordnungen strikt nach ihrem Wortlaut auszulegen (VfSlg. 6750/1972, 8848/1980 und die dort angeführte Vorjudikatur; s. auch 10610/1985). Nun ist das Ergebnis der Wortinterpretation der §§48 Satz 1 und 51 Abs2 LWO 1985 durchaus eindeutig: Die Bestimmung des §48 Satz 1 LWO 1985 spricht von Ergänzung der Parteiliste ("Ergänzungsvorschläge"), setzt also schon begrifflich einen aufrechten (Wahl-)Vorschlag voraus, der - bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen - vervollständigt werden darf. Nach der Zurückziehung des ursprünglichen Wahlvorschlages kann darum ein "Ergänzungsvorschlag" iS des §48 Satz 1 LWO 1985 nicht mehr eingebracht werden.

Wollte man der gegenteiligen Meinung der Anfechtungswerberin beipflichten, ließe §48 Satz 1 LWO 1985 die Ersetzung eines infolge Zurücknahme erloschenen Vorschlags durch einen völlig neuen zu; ein Gesetzesverständnis, das sich über die allgemein-sprachgebräuchliche Bedeutung des Wortes "Ergänzung" hinwegsetzt. Daß aber ein Kreiswahlvorschlag als zurückgezogen gilt, wenn sämtliche Bewerber ihre Bewerbung - wie hier - (bis zum zehnten Tag vor der Wahl) zurückgezogen haben, legt §51 Abs2 LWO 1985 vollkommen unmißverständlich fest. Das von der Anfechtungswerberin zur Stützung ihrer Rechtsauffassung vorgetragene Argument, es könne doch nicht von den Wahlbewerbern abhängen, ob der Kreiswahlvorschlag aufrecht bleibe, verfängt schon deshalb nicht, weil die Bejahung der Zulässigkeit eines vom ersten Vorschlag unabhängigen, also durchaus eigenständigen "Ergänzungsvorschlags" - wie sie die Anfechtungswerberin für richtig hält - zur Folge hätte, daß die zwingenden Vorschriften des §44 Abs2 LWO 1985 - wonach ein Kreiswahlvorschlag von mindestens zweihundert Wahlberechtigten (des Wahlkreises) unterschrieben sein muß - umgangen werden könnten (vgl. dazu sinngemäß: Fritzer (Hrsg.), Die Wahlgesetze, 1957, S 214, FN 4;

s. auch VfSlg. 10610/1985). So gesehen hegt der VfGH aber auch keine Bedenken ob der Sachlichkeit der Regelungen der §§48 Satz 1, 51 Abs2 LWO 1985, wie sie in der Anfechtungsschrift angedeutet werden.

Die von der anfechtenden Wahlpartei geltend gemachte Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens liegt darum - zusammenfassend - nicht vor. Daran kann auch nichts ändern, daß der Anfechtungswerberin nach der Zurückziehung des Kreiswahlvorschlags eine unrichtige Belehrung über die Zulässigkeit einer Nachnominierung erteilt wurde (s. Punkt 1.2.1.).

2.2.2. Aus diesen Erwägungen war die Wahlanfechtung als unbegründet abzuweisen.

Schlagworte

Auslegung, Wahlen, Wahlvorschlag, VfGH / Wahlanfechtung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1986:WI18.1985

Dokumentnummer

JFT_10139386_85WI0018_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten