RS Vwgh 2008/2/26 2005/11/0088

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Veröffentlicht am 26.02.2008
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Index

68/01 Behinderteneinstellung

Norm

BEinstG §8 Abs2;
BEinstG §8;

Rechtssatz

Ausgehend von der durch § 8 BEinstG gebotenen Interessenabwägung ist im Fall einer Änderungskündigung zu prüfen, ob dem Dienstgeber die Fortsetzung des Dienstverhältnisses zu den bisherigen Bedingungen, also die Aufrechterhaltung der "Überzahlung", oder dem Dienstnehmer die Entgeltreduktion eher zugemutet werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005110088.X02

Im RIS seit

20.03.2008

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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