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68/01 BehinderteneinstellungNorm
BEinstG §8 Abs2;Rechtssatz
Ausgehend von der durch § 8 BEinstG gebotenen Interessenabwägung ist im Fall einer Änderungskündigung zu prüfen, ob dem Dienstgeber die Fortsetzung des Dienstverhältnisses zu den bisherigen Bedingungen, also die Aufrechterhaltung der "Überzahlung", oder dem Dienstnehmer die Entgeltreduktion eher zugemutet werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005110088.X02Im RIS seit
20.03.2008Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013