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L94014 Gemeindesanitätsdienst Sprengelärzte OberösterreichNorm
AVG §56 impl;Rechtssatz
Die beantragte Feststellung, wonach die Gattin des Bf (Gemeindearzt in Oberösterreich) nach seinem Ableben einen Anspruch auf Witwenpension gemäß dem Oberösterreichischen Gemeindesanitätsdienstgesetz habe, ist nicht zulässig. Die Beschwerde verkennt, dass es hier nicht um den "Pensionsanspruch eines Gemeindearztes" geht; denn mit seinem Feststellungsantrag wollte der Bf nicht etwa eigene (Pensions-) Ansprüche festgestellt wissen, sondern mögliche Ansprüche seiner Gattin, die aber in das Verwaltungsverfahren nicht als Partei einbezogen wurde. Ein rechtliches Interesse des Bf selbst an der Feststellung von Ansprüchen seiner Gattin ist allerdings nicht erkennbar. Der Bf zeigt nicht auf, dass sich seine Rechtsposition ändern würde, je nachdem, ob seiner Gattin eine Witwenpension zustehen wird oder nicht. Beim geltend gemachten Interesse an der Regelung seines Nachlasses handelt es sich vielmehr um ein bloß wirtschaftliches Interesse.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONParteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen RechtspersönlichkeitParteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger ZustellungMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinAnspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005110106.X02Im RIS seit
15.05.2008Zuletzt aktualisiert am
22.03.2010