RS Vwgh 2008/2/26 2006/11/0018

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Veröffentlicht am 26.02.2008
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
68/01 Behinderteneinstellung

Norm

BEinstG §8 Abs2;
BEinstG §8 Abs4 lita;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Hat der Arbeitgeber seinen Antrag auf Zustimmung zur Kündigung im Wesentlichen damit begründet, der begünstigte Behinderte sei aus seiner Funktion als Geschäftsführer, dessen Aufgaben er nicht mehr ordnungsgemäß wahrgenommen habe, enthoben worden und könne ohne erheblichen Schaden auch an einem anderen Arbeitsplatz im Unternehmen nicht weiterbeschäftigt werden, ist § 8 Abs. 4 lit. a BEinstG einschlägig. Diese Bestimmung zieht die Grenze, ab wann die Interessenabwägung in einem solchen Fall zugunsten des Dienstgebers ausschlägt und nennt dafür strenge Voraussetzungen:

Abgesehen vom Wegfall des Tätigkeitsbereiches des Dienstnehmers darf die Möglichkeit der Weiterbeschäftigung des Dienstnehmers an einem anderen Arbeitsplatz entweder gar nicht oder aber nur mit "erheblichem" Schaden für den Dienstgeber bestehen. Eine Abwägung der Interessen der beschwerdeführenden Partei (Arbeitgeber) mit jenen des begünstigten Behinderten darf daher nicht schon deshalb entfallen ("auf sich beruhen"), weil eine "gänzliche" Kündigung ("Beendigungskündigung") und nicht bloß eine Änderungskündigung beantragt war, ist doch die genannte Interessenabwägung unter besonderer Berücksichtigung der Vorgaben des § 8 Abs. 4 BEinstG bei jeder meritorischen Entscheidung über einen Antrag auf Zustimmung zur Kündigung vorzunehmen.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006110018.X01

Im RIS seit

25.03.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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