Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BEinstG §8 Abs2;Rechtssatz
Hat der Arbeitgeber seinen Antrag auf Zustimmung zur Kündigung im Wesentlichen damit begründet, der begünstigte Behinderte sei aus seiner Funktion als Geschäftsführer, dessen Aufgaben er nicht mehr ordnungsgemäß wahrgenommen habe, enthoben worden und könne ohne erheblichen Schaden auch an einem anderen Arbeitsplatz im Unternehmen nicht weiterbeschäftigt werden, ist § 8 Abs. 4 lit. a BEinstG einschlägig. Diese Bestimmung zieht die Grenze, ab wann die Interessenabwägung in einem solchen Fall zugunsten des Dienstgebers ausschlägt und nennt dafür strenge Voraussetzungen:
Abgesehen vom Wegfall des Tätigkeitsbereiches des Dienstnehmers darf die Möglichkeit der Weiterbeschäftigung des Dienstnehmers an einem anderen Arbeitsplatz entweder gar nicht oder aber nur mit "erheblichem" Schaden für den Dienstgeber bestehen. Eine Abwägung der Interessen der beschwerdeführenden Partei (Arbeitgeber) mit jenen des begünstigten Behinderten darf daher nicht schon deshalb entfallen ("auf sich beruhen"), weil eine "gänzliche" Kündigung ("Beendigungskündigung") und nicht bloß eine Änderungskündigung beantragt war, ist doch die genannte Interessenabwägung unter besonderer Berücksichtigung der Vorgaben des § 8 Abs. 4 BEinstG bei jeder meritorischen Entscheidung über einen Antrag auf Zustimmung zur Kündigung vorzunehmen.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006110018.X01Im RIS seit
25.03.2008