RS Vwgh 2008/2/26 2005/11/0088

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Veröffentlicht am 26.02.2008
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
68/01 Behinderteneinstellung

Norm

BEinstG §8 Abs2;
BEinstG §8 Abs4 lita;
BEinstG §8;
InvEG 1969 §8 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Der OGH hat zum Verhältnis zwischen der Zustimmung zur Kündigung nach § 8 Abs. 2 InvEG 1969 (nunmehr BEinstG) und dem tatsächlichen Ausspruch der Kündigung Stellung genommen und dazu Folgendes ausgeführt: "Mit der Zustimmung des Invalidenausschusses wird das in § 8 Abs 2 InvEG 1969 normierte Kündigungsverbot aufgehoben; der Arbeitgeber erhält damit die ihm nach den Bestimmungen des Privatrechtes zustehende Befugnis zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses zurück. Der Bescheid des Invalidenausschusses hat also keinen unmittelbaren Einfluss auf das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses; er ist aber insoweit konstitutiver Natur, als er dem Arbeitgeber die Erlaubnis zur Ausübung seines Kündigungsrechtes gibt und so eine neue Rechtslage begründet."

(Hinweis Urteil OGH 23. Oktober 1984, 4 Ob 103/83). Mit dem Vorliegen des Zustimmungsbescheides allein ist das Arbeitsverhältnis noch nicht aufgelöst, es ist vielmehr notwendig, dass der Arbeitgeber tatsächlich die Kündigung - unter Beachtung allfälliger weiterer gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen -

ausspricht. Der Zustimmungsbescheid nach § 8 Abs. 2 BEinstG ermöglicht die Kündigung durch den Dienstgeber, ersetzt diese aber nicht; weiter gehende vertragliche und gesetzliche Beschränkungen bleiben aufrecht. (Hier: Eine allfällige vertragliche Unzulässigkeit der Reduktion des Gehalts ("Unwiderruflichkeit" der Gehaltserhöhung)ist entgegen der Auffassung des Bf nicht im Verfahren nach § 8 BEinstG zu klären. Gleiches gilt für den vom Bf erhobenen Verfristungseinwand.)

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005110088.X06

Im RIS seit

20.03.2008

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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