TE Vfgh Erkenntnis 1986/6/14 WI-7/85

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Veröffentlicht am 14.06.1986
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Index

L0 Verfassungs- und Organisationsrecht
L0350 Gemeindewahl

Norm

B-VG Art141 Abs1 lita
B-VG Art141 Abs1 vorletzter Satz
Nö GdWO 1974 §34 Abs2
Nö GdWO 1974 §57
Nö GdWO 1974 §65 Abs2, Abs3
Nö GdWO 1974 §66 Abs1
Nö GdWO 1974 §70
VfGG §68 Abs1

Leitsatz

Nö. GemeindewahlO 1974; Wahlanfechtung der Wahl des Gemeinderates von Klosterneuburg; zur Frage, wann die Zahl der erzielten Stimmen von Einfluß auf das Wahlergebnis sein kann; gerügte Rechtswidrigkeiten könnten hier keinesfalls Einfluß auf das Wahlergebnis üben; Abweisung der Wahlanfechtung

Spruch

Die Wahlanfechtung wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1.1.1. Am 14. April 1985 fand die Wahl des Gemeinderates der Stadtgemeinde Klosterneuburg (politischer Bezirk Wien-Umgebung, Bundesland Niederösterreich) statt.

1.1.2. Dieser Wahl lagen die von folgenden Wahlparteien eingebrachten, gemäß §34 der Nö. Gemeindewahlordnung 1974 (GWO), LGBl. 0350-4, abgeschlossenen und kundgemachten Wahlvorschläge zugrunde:

Österreichische Volkspartei (ÖVP),

Sozialistische Partei Österreichs (SPÖ),

Klosterneuburger Wahlgemeinschaft ("Liste Dr. Paul Weber", "Grüne

Mitte (die Grünen)", "Jungwähler (Klosterneuburger Jugend)"),

Freiheitliche Partei Österreichs (FPÖ),

Alternative Liste Klosterneuburg (ALK),

Kommunisten und Linkssozialisten und Bürgerunion Klosterneuburg (Vereinte Grüne Klosterneuburg und Arbeitskreis zur Erhaltung der Au).

1.1.3. Laut Kundmachung des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Klosterneuburg vom 17. April 1985 entfielen von den 14936 gültig abgegebenen Stimmen - 351 wurden als ungültig gewertet - auf die

Österreichische Volkspartei          7871 (23 Gemeinderatsmandate),

Sozialistische Partei Österreichs    4331 (12 Gemeinderatsmandate),

Klosterneuburger Wahlgemeinschaft    1035 ( 3 Gemeinderatsmandate),

Freiheitliche Partei Österreichs      305 ( 0 Gemeinderatsmandate),

Alternative Liste Klosterneuburg      315 ( 0 Gemeinderatsmandate),

Kommunisten und Linkssozialisten       47 ( 0 Gemeinderatsmandate),

Bürgerunion Klosterneuburg           1032 ( 3 Gemeinderatsmandate).

1.2.1. B Z erhob als zustellungsbevollmächtigter Vertreter der Bürgerunion Klosterneuburg (Vereinte Grüne Klosterneuburg und Arbeitskreis zur Erhaltung der Au) (fortan Bürgerunion genannt) mit Schreiben vom 24. April 1985 gemäß §57 GWO (Administrativ-)Beschwerde gegen die Ermittlung des Wahlergebnisses: Die Gemeindewahlbehörde habe zu Unrecht a) vier ursprünglich von den Sprengelwahlbehörden 10, 18 und 24 der Bürgerunion zugezählte Stimmzettel infolge des handschriftlichen Vermerks "VGÖ" als ungültig gewertet sowie b) entgegen der Ansicht der Sprengelwahlbehörden 23 und 29 zwei Stimmzettel mit dem Vermerk "Grünen" als gültig angesehen und der Klosterneuburger Wahlgemeinschaft (fortan Wahlgemeinschaft genannt) zugerechnet. Des weiteren habe die Behörde einen für die Bürgerunion abgegebenen Stimmzettel (Wahlsprengel 13) nur deshalb für ungültig erklärt, weil auf der Rückseite der für die Reihung der Kandidaten vorgesehene Platz durchgestrichen gewesen sei.

1.2.2.1. Die Landes-Hauptwahlbehörde wies die Beschwerde mit Bescheid vom 20. Juni 1985, Z II/1-523/3-85, als unbegründet ab.

1.2.2.2. Begründend wurde dazu ausgeführt:

"... Eine ausdrückliche Angabe, inwieweit die Wahl angefochten wird, enthält die Beschwerdeschrift nicht, doch läßt sich aus dem Beschwerdevorbringen in seiner Gesamtheit erkennen, daß die Wahl hinsichtlich des Ermittlungsverfahrens angefochten werden soll.

Zufolge §57 Abs3 GWO hat die Landes-Hauptwahlbehörde einer Beschwerde, mit der das Wahlergebnis angefochten worden ist, nur dann stattzugeben, wenn die behauptete Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens erwiesen wurde und auf das Wahlergebnis von Einfluß war.

Bei der Gemeinderatswahl in Klosterneuburg traten insgesamt sieben Parteien wahlwerbend auf. Bei der Betrachtung, ob die behaupteten Mängel des Ermittlungsverfahrens auf das Ergebnis von Einfluß sein konnten, können die von den wahlwerbenden Parteien Freiheitliche Partei Österreichs (FPÖ), Alternative Liste Klosterneuburg (ALK) und Kommunisten und Linkssozialisten erzielten Parteisummen außer Betracht bleiben, weil der Wahlerfolg dieser wahlwerbenden Parteien unter der Wahlzahl geblieben ist.

Nach Feststellungen der Gemeindewahlbehörde erreichte die Bürgerunion Klosterneuburg eine Parteisumme von 1.032 Stimmen. Unter Zugrundelegung dieser und der für die anderen wahlwerbenden Parteien ermittelten Parteisummen ergab sich die Wahlzahl 342,2174.

Unter der Annahme, daß sämtliche in der Beschwerdeschrift bemängelten Stimmzettel der Partei Bürgerunion Klosterneuburg zugerechnet würden, ergäbe sich für diese eine Parteisumme von 1.039, während für die Partei Klosterneuburger Wahlgemeinschaft sich eine Parteisumme von 1.033 anstelle von 1.035 Stimmen ergäbe. Legt man nun diese (hypothetischen) Parteisummen unter Bedachtnahme auf die von den übrigen wahlwerbenden Parteien erreichten Stimmen einem Ermittlungsverfahren im Sinne des §53 Abs1 - 5 GWO zugrunde, so ergibt sich als Wahlzahl 342,2174, die mit der von der Gemeindewahlbehörde ermittelten Wahlzahl identisch ist.

Es ergibt sich sohin, daß die behauptete Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens gar nicht von Einfluß auf das Wahlergebnis sein konnte, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war."

1.3.1. Mit ihrer am 15. Juli 1985 zur Post gegebenen und auf Art141 B-VG gestützten Wahlanfechtungsschrift begehrte die Bürgerunion, der VfGH möge die Wahl des Gemeinderates der Stadtgemeinde Klosterneuburg insoweit - wegen Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens - aufheben, als

"a) fünf Stimmzettel, die im Wahlverfahren für ungültig erklärt wurden, nicht als ungültig anzusehen sind (und in weiterer Folge von den Wahlbehörden unter Bindung an die Tatsachenfeststellung und die Rechtsanschauung des VfGH gemäß §69 Abs4 VerfGG der 'Bürgerunion' zuzuordnen sein werden);

b) zwei Stimmzettel, die im Wahlverfahren der wahlwerbenden Gruppe 'Klosterneuburger Wahlgemeinschaft' zugeordnet wurden, für ungültig erklärt werden (und in weiterer Folge von den Wahlbehörden unter Bindung an die Tatsachenfeststellung und die Rechtsanschauung des VfGH gemäß §69 Abs4 VerfGG der 'Bürgerunion' zuzuordnen sein werden)".

1.3.2. Dazu wurde - in Wiederholung der bereits in der (Administrativ-)Beschwerde wegen Ungültigerklärung von fünf bzw. Zuzählung von zwei Stimmzetteln an die Wahlgemeinschaft vorgebrachten Gründe - ausgeführt, daß - insbesondere im Blick auf einzelne Vorschriften der GWO - die Ansicht der Landes-Hauptwahlbehörde, es seien die gerügten Rechtsverletzungen selbst iS des §57 Abs3 GWO jedenfalls unmaßgeblich, also auf das Wahlergebnis nicht von Einfluß, einer Nachprüfung nicht standhalte:

Denn die Bestimmungen des §19 Abs1 (Berufung der Beisitzer der Landes-Haupt-, Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden), des §34 Abs2 (Reihenfolge der Veröffentlichung der Wahlvorschläge (für die Gemeinderatswahl 1990)), des §65 Abs2 und 3 (Festsetzung der den im Gemeinderat vertretenen Parteien jeweils zukommenden Zahl an geschäftsführenden Gemeinderäten), des §66 Abs1 (Wahl des 2. Vizebürgermeisters aus den Reihen der zweitstärksten Partei) und des §70 Abs1 GWO (Wahl der Gemeinderatsausschüsse) - und somit auch die daraus den einzelnen Wahlparteien erfließenden Rechte - knüpften nämlich allesamt an die bei der (Gemeinderats-)Wahl erreichte Parteisumme (Anzahl der für die Partei abgegebenen gültigen Stimmen) an, sodaß die relevierten Rechtsverletzungen - selbst bei unverändert bleibendem Mandatsstand - angesichts der sich ändernden Parteisummen (Wahlgemeinschaft: 1033 anstatt 1035, Bürgerunion: 1039 anstelle 1032) sehr wohl von Einfluß auf das Wahlergebnis seien.

1.4. Die Landes-Hauptwahlbehörde als höchste Wahlbehörde iS des §68 Abs2 VerfGG 1953 legte die Wahlakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie für die Abweisung der Wahlanfechtung eintrat.

1.5. Die Abs1 bis 3 des mit "Anfechtung der Wahl" überschriebenen §57 GWO lauten folgendermaßen:

"(1) Das Wahlergebnis kann von dem zustellungsbevollmächtigten Vertreter einer Partei, die rechtzeitig einen Wahlvorschlag vorgelegt hat (§29) und von jedem Wahlwerber, der behauptet, in seinem passiven Wahlrecht verletzt worden zu sein, sowohl wegen behaupteter Unrichtigkeit der Ermittlung als auch wegen angeblich gesetzwidriger Vorgänge im Wahlverfahren schriftlich durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde hat einen begründeten Antrag auf Nichtigkeitserklärung des Wahlverfahrens oder eines bestimmten Teiles desselben zu enthalten. Wird die Beschwerde verspätet oder von einer hiezu nicht berechtigten Person eingebracht, fehlt die Begründung oder die Angabe, inwieweit die Wahl angefochten wird, so ist die Beschwerde zurückzuweisen.

(2) Die Beschwerde ist binnen 14 Tagen von dem Tage angefangen, der auf der Verlautbarung des Wahlergebnisses an der Amtstafel (§56 Abs2) angegeben ist, bei der Gemeindewahlbehörde einzubringen und von letzterer binnen drei Tagen samt den bezüglichen Akten im Wege der Bezirkswahlbehörde der Landes-Hauptwahlbehörde zur Entscheidung vorzulegen.

(3) Einer gemäß Abs1 und 2 eingebrachten Beschwerde hat die Landes-Hauptwahlbehörde stattzugeben, wenn die behauptete Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens erwiesen wurde und auf das Wahlergebnis von Einfluß war. In der der Beschwerde stattgebenden Entscheidung hat die Landes-Hauptwahlbehörde entweder das ganze Wahlverfahren oder von ihr genau zu bezeichnende Teile desselben als ungültig zu erklären."

2. Über die Wahlanfechtung wurde erwogen:

2.1.1. Gemäß Art141 Abs1 lita B-VG erkennt der VfGH ua. über Anfechtungen von Wahlen zu den allgemeinen Vertretungskörpern, so auch über die Anfechtung einer Gemeinderatswahl (zB VfSlg. 8973/1980). Nach Art141 Abs1 Satz 2 B-VG kann eine solche Anfechtung auf die behauptete Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens gegründet werden.

2.1.2. Nach §68 Abs1 VerfGG 1953 muß die Wahlanfechtung binnen vier Wochen nach Beendigung des Wahlverfahrens, wenn aber in dem betreffenden Wahlgesetz ein Instanzenzug vorgesehen ist, binnen vier Wochen nach Zustellung des in letzter Instanz ergangenen Bescheides eingebracht sein.

2.1.3. Einen derartigen, die unmittelbare Anfechtung der Wahl des Gemeinderates der Stadtgemeinde Klosterneuburg beim VfGH ausschließenden Instanzenzug richtet die Bestimmung des §57 GWO ein.

Danach kann das Wahlergebnis ua. vom zustellungsbevollmächtigten Vertreter einer Partei, die rechtzeitig einen Wahlvorschlag vorgelegt hat, sowohl wegen behaupteter Unrichtigkeit der Ermittlung als auch wegen angeblich gesetzwidriger Vorgänge im Wahlverfahren schriftlich mit Beschwerde angefochten werden.

Über die binnen vierzehn Tagen, und zwar von dem in der Verlautbarung an der Amtstafel genannten Tag an gerechnet, bei der Gemeindewahlbehörde anzubringende Beschwerde entscheidet in erster und letzter Instanz die Landes-Hauptwahlbehörde (§57 Abs2, 3 und 6 GWO).

2.1.4. Wie sich aus den Ausführungen zu Punkt 1.2.2.1. ergibt, wurde die vom zustellungsbevollmächtigten Vertreter der Bürgerunion, B Z, erhobene Beschwerde mit Bescheid der Landes-Hauptwahlbehörde vom 20. Juni 1985 als unbegründet abgewiesen.

2.1.5. Maßgebender Zeitpunkt für den Beginn des Laufes der vierwöchigen Frist zur Anfechtung der in Rede stehenden Gemeinderatswahl vor dem VfGH ist somit der 21. Juni 1985, das ist der Tag der Zustellung des Bescheides der Landes-Hauptwahlbehörde an

B Z.

Die (am 15. Juli 1985 zur Post beförderte - s. Punkt 1.3.1.) Wahlanfechtungsschrift wurde darum rechtzeitig eingebracht.

2.1.6. Da auch die übrigen Prozeßvoraussetzungen zutreffen, ist die Wahlanfechtung zulässig.

2.2.1. Die Anfechtungswerberin räumt ein, daß sich die Verteilung der Gemeinderatsmandate auch bei Zutreffen aller behaupteten Rechtswidrigkeiten des Wahlverfahrens nicht ändern könnte. Sie sucht jedoch darzutun, daß nicht erst eine Mandatsänderung, sondern bereits eine geringfügige Verschiebung der Stimmenzahl zu ihren Gunsten - im Hinblick auf die nur um drei Stimmen stärkere Wahlgemeinschaft - auf das Wahlergebnis von Einfluß wäre, und zwar angesichts der Vorschriften der §§19 Abs1, 34 Abs2, 65 Abs2 und 3, 66 Abs1 und 70 Abs1 GWO (s. dazu: Abschnitt 1.3.2.).

2.2.2. Der VfGH kann jedoch dieser Rechtsauffassung aus folgenden Erwägungen nicht beipflichten:

Einer Wahlanfechtung ist stattzugeben, "wenn die behauptete Rechtswidrigkeit eines Wahlverfahrens erwiesen wurde und auf das Wahlergebnis von Einfluß war" (Art141 Abs1 3. Satz B-VG, §70 Abs1 VerfGG 1953). Dazu sprach der VfGH schon wiederholt aus, daß diese Voraussetzung gegeben ist, wenn die Rechtswidrigkeit auf das Wahlergebnis von Einfluß sein konnte (vgl. VfSlg. 6424/1971 und die dort angeführte Vorjudikatur sowie 7392/1974, 7784/1976, 7850/1976, 8853/1980).

2.2.2.1. Die Berufung auf §19 Abs1 GWO geht allein schon deshalb ins Leere, weil diese Vorschrift des Stimmenverhältnisses bei Landtagswahlen gedenkt, um die es hier gar nicht geht.

2.2.2.2. Die in der Anfechtungsschrift gleichfalls relevierte Norm des §34 Abs2 GWO wiederum handelt von der Veröffentlichung der Parteilisten vor dem Wahltag und macht die Reihenfolge der Nennung der Listen der (im zuletzt gewählten Gemeinderat vertretenen) Parteien vom Verhältnis der damals (für diese Parteien) abgegebenen Stimmen abhängig. Nun können unter dem Ergebnis einer Wahl zum Gemeinderat nicht immer nur die Zahl der den einzelnen Wählergruppen zufallenden Gemeinderatssitze und die Namen der gewählten Gemeinderatsmitglieder verstanden werden. Wie der VfGH in seinem Erk. VfSlg. 7392/1974 sinngemäß darlegte, ist die Zahl der erzielten Stimmen unter dem Aspekt des Art141 Abs1 Satz 3 B-VG (etwa) dann bedeutsam, wenn sich daraus - nach Lage des konkreten Falls - das Vorschlagsrecht (der anfechtenden Partei) zur Wahl des Bürgermeisters und der Bürgermeister-Stellvertreter ableitet.

Vorliegend läßt sich mit Berufung auf §34 Abs2 GWO nicht begründen, daß die erzielte Stimmenzahl für die anfechtende Partei während der gesamten Funktionsdauer des neugewählten Gemeinderates von irgendeiner Relevanz sei. Vielmehr wird auf diese Stimmenzahl erst im nächsten Wahlverfahren bei Festlegung der rein formal-faktischen Reihung der Parteilisten in der ortsüblichen Verlautbarung nach §34 Abs2 GWO Bedacht zu nehmen sein.

2.2.2.3. Die Anfechtungswerberin verweist des weiteren auf §65 Abs2

(Abs3) GWO, wonach die Zahl der zu wählenden geschäftsführenden

Gemeinderäte auf die einzelnen im Gemeinderat vertretenen Parteien

nach ihrer bei der Wahl erreichten Parteisumme aufgeteilt wird. Sie

macht geltend, daß sie die Festsetzung der Zahl der Mitglieder des

Stadtrates der Gemeinde Klosterneuburg (und zwar mit nur elf) als zu

gering gemäß Art141 B-VG beim VfGH angefochten habe. Werde der

Wahlanfechtung stattgegeben, falle ein Stadtratsmandat an die

Wahlpartei Bürgerunion, sodaß es auf die erzielte Stimmenanzahl

ankomme. Diesem Vorbringen ist jedoch schon deshalb der Boden

entzogen, weil der VfGH bereits mit Entscheidung vom 14. Juni 1986,

WI-6/85, die von den Wahlparteien Bürgerunion und Wahlgemeinschaft

eingebrachte Anfechtung der Wahl des Gemeindevorstandes der

Stadtgemeinde Klosterneuburg als unzulässig zurückwies und der von

sechs Gemeinderäten der Stadtgemeinde Klosterneuburg (F C ua.)

erhobenen Anfechtung derselben Wahl - die im übrigen unangefochten

blieb - keine Folge gab (vgl. §65 Abs2 Satz 3 GWO: "Die Zahl ... der

geschäftsführenden Gemeinderäte (Stadträte) darf während einer

Funktionsperiode ... nicht geändert werden"). Das gleiche gilt für

alle Ausführungen, die der Vorschrift des §70 GWO (über die

sinngemäße Anwendung des §65 GWO bei der Wahl der

Gemeinderatsausschüsse) gewidmet sind.

2.2.2.4. Unbegründet ist aber auch die weitere Einrede, daß hier die Stimmenzahl im Hinblick auf §66 Abs1 GWO beachtlich sei. Denn diese Vorschrift legt zwar fest, daß unter bestimmten Voraussetzungen der zweite Vizebürgermeister aus den Reihen der zweitstärksten Partei gewählt werden müsse, doch käme der Anfechtungswerberin diese Position auch bei Nachweis aller behaupteten Rechtswidrigkeiten des Wahlverfahrens nicht zu.

2.2.3. Zusammenfassend war die Wahlanfechtung - da die gerügten Rechtswidrigkeiten auf das Wahlergebnis keinesfalls Einfluß üben könnten - als unbegründet abzuweisen, ohne daß auf das weitere Beschwerdevorbringen zur Stimmenzählung (s. Punkt 1.2.1.) näher eingegangen zu werden brauchte.

Schlagworte

Wahlen, VfGH / Wahlanfechtung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1986:WI7.1985

Dokumentnummer

JFT_10139386_85WI0007_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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