RS Vwgh 2008/2/26 2005/11/0088

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Veröffentlicht am 26.02.2008
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
68/01 Behinderteneinstellung

Norm

BEinstG §8 Abs2;
BEinstG §8;
B-VG Art130 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Es besteht kein Anlass, bei der Beurteilung der Zustimmung zu einer Änderungskündigung von der Forderung, alle für die Ermessensübung maßgeblichen Umstände zu ermitteln, abzurücken. Insoweit ist die Änderungskündigung einer Beendigungskündigung gleichzuhalten; der Kündigungsschutz des § 8 BEinstG hat auch hier uneingeschränkte Geltung.

Schlagworte

Ermessen besondere RechtsgebieteErmessen VwRallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005110088.X03

Im RIS seit

20.03.2008

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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