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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BEinstG §8 Abs2;Rechtssatz
Es besteht kein Anlass, bei der Beurteilung der Zustimmung zu einer Änderungskündigung von der Forderung, alle für die Ermessensübung maßgeblichen Umstände zu ermitteln, abzurücken. Insoweit ist die Änderungskündigung einer Beendigungskündigung gleichzuhalten; der Kündigungsschutz des § 8 BEinstG hat auch hier uneingeschränkte Geltung.
Schlagworte
Ermessen besondere RechtsgebieteErmessen VwRallg8European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005110088.X03Im RIS seit
20.03.2008Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013