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21/03 GesmbH-RechtNorm
BAO §80;Rechtssatz
Für Abgabenschuldigkeiten einer GesmbH sind zur Haftung nach § 9 Abs. 1 BAO die in § 80 BAO angesprochenen Vertreter einer GesmbH heranzuziehen. Gemäß § 18 GmbHG vertreten die Geschäftsführer die GesmbH. Nicht zum Geschäftsführer bestellte oder dazu bevollmächtigte "faktische" Geschäftsführer werden durch das bloße Ausüben von Geschäftsführungstätigkeiten allein noch nicht zu Vertretern iSd § 80 BAO.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005130074.X03Im RIS seit
20.03.2008Zuletzt aktualisiert am
20.04.2010