RS Vwgh 2008/2/27 2004/13/0157

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Veröffentlicht am 27.02.2008
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §108f Abs1 idF 2003/I/071;
EStG 1988 §108f Abs2 idF 2002/I/155;

Rechtssatz

§ 108f Abs. 2 EStG 1988 in der Stammfassung BGBl. I Nr. 155/2002 ist im Sinne einer teleologischen Reduktion dahingehend zu verstehen, dass die Lehrlingsausbildungsprämie nur im Einkunftsbereich zustand. In diesem Sinne ist den Gesetzesmaterialien (59 BlgNR 22. GP 114) zur Neufassung des § 108f Abs. 1 EStG 1988 durch das Budgetbegleitgesetz 2003, BGBl. I Nr. 71/2003 - Aufnahme der Voraussetzung, wonach "Aufwendungen (Ausgaben) für die Lehrlingsausbildung als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzuziehen" sind -, zu folgen, wonach die Neufassung lediglich klarstelle, dass die Lehrlingsausbildungsprämie als Maßnahme einer steuerlichen Entlastung dann nicht zusteht, wenn der Lehrling im "Außereinkunftsbereich" (z.B. Liebhabereitätigkeiten, Beschäftigung im Haushalt) beschäftigt ist (vgl. Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer III D, § 108f Tz 4).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2004130157.X04

Im RIS seit

20.03.2008

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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