TE Vfgh Beschluss 2006/10/2 B1467/06 ua

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Veröffentlicht am 02.10.2006
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Energierecht

Spruch

Dem Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird gemäß §85 Abs2 VfGG 1953 k e i n e F o l g e gegeben.

Begründung

Begründung:

Soweit die beschwerdeführende Gesellschaft den Mangel einer rechtlich gesicherten Durchsetzungsmöglichkeit eines Rückzahlungsanspruches im Falle der Bescheidaufhebung im Zuge des anhängigen Beschwerdeverfahrens behauptet, kann der Gerichtshof diesem Rechtsstandpunkt nicht beitreten, da eine bescheidmäßig zu Ausgleichszahlungen verpflichtete Partei durchaus nach Aufhebung des angefochtenen Bescheides ihren allfälligen Rückzahlungsanspruch rechtlich durchsetzen kann. Nach §25 Abs7 ElWOG sind bei galvanisch verbundenen Netzen unterschiedlicher Betreiber die Erlöse aus der Nutzung dieser Netze innerhalb der Netzbereiche und Netzebenen von den jeweiligen Netzbetreibern nach Kostenanteilen aufzuteilen. Ausgleichszahlungen zwischen den Netzbetreibern sind erforderlichenfalls durchzuführen. Die Energie-Control GmbH hat die Aufgabe, die Höhe der auf Grund der Zusammenfassung von Netzen unterschiedlicher Eigentümer sich ergebenden Ausgleichszahlungen festzustellen (§12 Abs1 E-RBG) und damit die wechselseitigen Ansprüche der Netzbetreiber mangels deren Einigung für sie festzusetzen. Ferner gehört es zu den Aufgaben der Energie-Control GmbH, die organisatorische und technische Abwicklung der Ausgleichszahlungen zu besorgen (§25 Abs8 ElWOG). Die Abwicklung der Ausgleichszahlungen erfolgt zwar über ein Konto der Energie-Control GmbH (§12 Abs2 E-RBG), doch betreffen Ausgleichszahlungen das Rechtsverhältnis zwischen den Netzbetreibern. Die vom Gesetzgeber vorgesehene vertragsersetzende Schlichtung ändert nichts daran, dass das Rechtsverhältnis zwischen den Netzbetreibern ein privatrechtliches ist. Würde sich somit nach Aufhebung der bescheidmäßigen Feststellung der Höhe der Ausgleichszahlungen herausstellen, dass ein Netzbetreiber zu wenig und andere zu viel erhalten haben, so fällt der Rechtstitel für das Übermaß an erhaltener Ausgleichszahlung weg, und es kann derjenige, der zu viel bezahlt hat, das Übermaß aus dem Titel der Bereicherung am Zivilrechtsweg vom betreffenden Netzbetreiber zurückverlangen.

Vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, wonach ein negativer Zinseneffekt keinen unverhältnismäßigen Nachteil darstellt (vgl. VfSlg. 16.153/2001 u.a.), hat die beschwerdeführende Gesellschaft auch die Unverhältnismäßigkeit des von ihr behaupteten Nachteiles nicht darzulegen vermocht. Dem Antrag war somit keine Folge zu geben.

Dies konnte gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2006:B1467.2006

Dokumentnummer

JFT_09938998_06B01467_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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