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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §16 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 96/15/0006 E 24. April 1996 RS 1Stammrechtssatz
Familienwohnsitz ist jener Ort, an dem ein verheirateter Steuerpflichtiger mit seinem Ehegatten oder ein unverheirateter Steuerpflichtiger mit seinem in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Partner einen Hausstand unterhält, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen dieser Personen bildet (Hinweis:
Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch Rz 102 zu § 16 EStG, 665).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005130037.X02Im RIS seit
20.03.2008Zuletzt aktualisiert am
12.07.2008