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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BetriebsO 1994 §13 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2007/03/0153 E 15. November 2007 RS 2 (Hier: Vor dem Hintergrund, dass in § 6 Abs 1 Z 3 BetriebsO 1994 ein Beobachtungszeitraum von fünf Jahren für die Beurteilung der Zuverlässigkeit des Bewerbers um einen Taxilenkerausweis normiert wird und angesichts des besonders gravierenden, wiederholten Fehlverhaltens des Bf, der das in ihn gesetzte Vertrauen seines weiblichen Fahrgastes massiv missbraucht hat (versuchte Vergewaltigung), kann die Entziehung des Taxilenkerausweises für eine Dauer von 36 Monaten nicht als rechtswidrig angesehen werden.)Stammrechtssatz
Die Frage, ob eine Person im Sinne des § 6 Abs 1 Z 3 BetriebsO 1994 vertrauenswürdig ist, ist auf Grund eines im Ermittlungsverfahren festzustellenden Gesamtverhaltens dieser Person zu beurteilen. Bei dieser Beurteilung ist die Behörde an rechtskräftige Bestrafungen insofern gebunden, als damit die Tatsache der Handlungen oder Unterlassungen, derentwegen die Bestrafung erfolgte, feststeht. Im Falle der Begehung einer Straftat oder einer Verwaltungsübertretung ist maßgeblich für die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit im Sinne des § 6 Abs 1 Z 3 BetriebsO 1994 das dem Urteil bzw dem Bescheid, mit welchem über Schuld und Strafe abgesprochen wurde, zu Grunde liegende Verhalten (vgl etwa die hg Erkenntnisse vom 25. Juni 2003, Zl 2000/03/0228, und Zl 2002/03/0112).
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007030222.X01Im RIS seit
19.03.2008Zuletzt aktualisiert am
02.10.2008