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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §21 Abs1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2005/13/0053 E 27. März 2008 2005/13/0051 E 27. März 2008 2005/13/0052 E 27. März 2008Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2000/14/0153 E 9. Dezember 2004 RS 1 (hier nur ersten beiden Sätze)Stammrechtssatz
Der Begriff des Mitunternehmers ist ein besonderer steuerrechtlicher Begriff, der im Gesetz nicht definiert ist und über dessen Vorliegen nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu entscheiden ist. Die Entscheidung, ob eine Mitunternehmerschaft vorliegt, ist nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu treffen. Die Mitunternehmerschaft erfordert das Entwickeln einer Unternehmerinitiative sowie die Übernahme eines Unternehmerrisikos. Indizien mit unterschiedlichem Gewicht für die Annahme einer Mitunternehmerschaft sind insbesondere die Beteiligung am Anlagevermögen, an den stillen Reserven, am Firmenwert und am buchmäßig ausgewiesenen Erfolg (Hofstätter/Reichel, EStG 1988 Band III Kommentar, Tz 23 zu § 23).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005130050.X01Im RIS seit
18.03.2008Zuletzt aktualisiert am
24.09.2008