Index
21/03 GesmbH-RechtNorm
BAO §80;Rechtssatz
Ein "faktischer Geschäftsführer" ist nach dem GmbHG nicht zur Vertretung der Gesellschaft berufen und somit nicht als Vertreter im Sinn des § 80 BAO anzusehen, weshalb er nach § 9 Abs. 1 BAO auch nicht zur Haftung herangezogen werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005130084.X01Im RIS seit
18.03.2008Zuletzt aktualisiert am
12.07.2008