RS Vwgh 2008/2/27 2007/03/0135

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Veröffentlicht am 27.02.2008
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

B-VG Art132;
VStG §37 Abs5;
VStG §37a Abs1;
VStG §37a Abs2 Z2;
VStG §37a Abs5;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/03/0090 B 25. Juni 2003 RS 1

Stammrechtssatz

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen hat (vgl. den hg. Beschluss vom 25. Februar 1985, Zl. 84/10/0237, VwSlg 11682 A/1985) ist die Bestimmung des Art. 132 zweiter Satz B-VG nicht nur auf das eigentliche Verwaltungsstrafverfahren im engeren Sinn anzuwenden, sondern es ist der hier verwendete Begriff "Verwaltungsstrafsache" als umfassend zu interpretieren. Damit ist aber auch der Ausspruch über den Verfall einer Sicherheitsleistung gemäß § 37a Abs. 5 VStG in Verbindung mit § 37 Abs. 5 VStG, die wegen einer Verwaltungsübertretung eingehoben wurde, weil sich die Strafverfolgung des Beschuldigten bzw. der Vollzug der Strafe als unmöglich erwiesen hat, diesem weiten Begriff der "Verwaltungsstrafsache" zuzuordnen.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Diverses Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche Angelegenheiten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007030135.X01

Im RIS seit

14.04.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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