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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §288 Abs1 litd;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2006/14/0042 E 24. Juli 2007 RS 1Stammrechtssatz
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss die Begründung eines Abgabenbescheides in einer Weise erfolgen, dass der Denkprozess, der in der behördlichen Erledigung seinen Niederschlag findet, sowohl für den Abgabenpflichtigen als auch im Fall der Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes für diesen nachvollziehbar ist. Von zentraler Bedeutung ist dabei die zusammenhängende Darstellung des von der belangten Behörde festgestellten Sachverhaltes, den die belangte Behörde als Ergebnis ihrer - nachvollziehbar darzustellenden - Überlegungen zur Beweiswürdigung als erwiesen annimmt, wobei die Wiedergabe des Vorbringens des Abgabepflichtigen oder sonstiger Bekundungen für sich nicht ausreicht (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom 28. Mai 1997, 94/13/0200, und vom 31. Mai 2006, 2002/13/0204).
Schlagworte
Begründung Begründungsmangel Sachverhalt BeweiswürdigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2004130129.X01Im RIS seit
20.03.2008Zuletzt aktualisiert am
12.07.2008