RS Vwgh 2008/2/27 2006/13/0113

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Veröffentlicht am 27.02.2008
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
61/01 Familienlastenausgleich

Norm

EStG 1988 §22 Z2;
FamLAG 1967 §41 Abs1;
FamLAG 1967 §41 Abs2;
FamLAG 1967 §41 Abs3;

Rechtssatz

Mit dem Beschwerdevorbringen, der Gesellschafter-Geschäftsführer sei zwar nicht auf Grund seiner Beteiligung weisungsungebunden, übe seine Tätigkeit für die Gesellschaft aber sehr wohl weisungsfrei aus, wird noch nicht aufgezeigt, dass einer der seltenen Ausnahmefälle vorläge, in denen ein Gesellschafter-Geschäftsführer nicht als Dienstnehmer seiner Gesellschaft anzusehen wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006130113.X02

Im RIS seit

20.03.2008

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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