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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
ApG 1907 §10Rechtssatz
Nach der im hg. Erkenntnis vom 26. Juli 2000, 2000/14/0111, VwSlg 7529 F/2000, zum Ausdruck gebrachten Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nach der Aufhebung von Teilen des § 10 ApothekenG ein besonderer Schutz bestehender Apotheken gegeben. Denn anders als bei sonstigen Unternehmen kommt bei Apotheken der Konzession auf Grund der darauf beruhenden weitgehenden Sicherung des laufenden Umsatzes eine überragende Bedeutung als tragende Komponente zu (so auch schon das hg. Erkenntnis vom 25. Jänner 2000, 94/14/0141, VwSlg 7474 F/2000). Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich, dass durch eine Apothekenkonzession in erster Linie der mit dieser verbundene Existenzschutz, somit die gewährleistete Versorgung von 5.500 Personen, repräsentiert wird und darin auch der Wert zum Ausdruck kommt, den der Erwerber des ganzen Betriebes im Sinne der Erwerbsfiktion in der Teilwertdefinition des § 6 Z 1 EStG 1988 für dieses Wirtschaftsgut ansetzen würde. Es war daher nicht rechtswidrig, wenn die Abgabenbehörde bei ihrer Berechnungsmethode zur Ermittlung des (objektiven) Teilwertes der Apothekenkonzession auf die im § 10 Abs. 2 Z 3 ApothekenG genannte Personenanzahl von
5.500 abstellte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2004130148.X03Im RIS seit
18.12.2019Zuletzt aktualisiert am
18.12.2019